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Karlsruhe: Trotz Verdachts auf heimliche Leihmutterschaft bleiben Kinder vorläufig zu Hause
Das Bundesverfassungsgericht hat im Rechtsstreit um das Sorgerecht für zweijährige Zwillinge die Ernennung des Jugendamts zum Vormund per Eilentscheid vorläufig ausgesetzt. Eine Trennung von der Frau, bei der sie lebten, bis zur endgültigen Entscheidung würde die Kinder erheblich belasten, begründete das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe seinen Beschluss. Die Behörden vermuten, dass die Frau nicht die Mutter ist und die Kinder heimlich von einer Leihmutter ausgetragen wurden. (Az. 1 BvR 1654/22)
Die 1964 geborene Deutsche und ein 1989 geborener Lette heirateten 2019 in der ukrainischen Hauptstadt Kiew. Ein Jahr später wurden dort die Zwillinge geboren. Laut ukrainischen Geburtsurkunden sind die Deutsche und der Lette die Eltern, die lettischen Behörden bescheinigten den Kindern die lettische Staatsangehörigkeit.
Der Mann lebt inzwischen in Großbritannien und erteilte der Frau für drei Jahre eine umfassende Sorgerechtsvollmacht. Diese lebt mit den Kindern in Deutschland. Die Gemeinde weigerte sich aber, die Zwillinge in das Melderegister einzutragen. Sie benachrichtigte das Jugendamt, weil die Umstände der Geburt nicht geklärt seien.
Dieses beantragte beim Familiengericht die Amtsvormundschaft. Es führte an, dass die Mutterschaft der Frau nicht nachgewiesen sei und diese weder Mutterpass noch Krankenhausrechnungen vorlegen könne. Bei der Geburt müsste sie schon 56 Jahre alt gewesen sein, und es bestehe der Verdacht, dass eine Leihmutter in der Ukraine die Kinder geboren habe.
Das Jugendamt besuchte die Frau auch zu Hause und kam dort zu dem Schluss, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Das Familiengericht wies den Antrag zurück. Das daraufhin angerufene Oberlandesgericht Oldenburg übertrug die Vormundschaft aber dem Jugendamt, weil weder Mutter- noch Vaterschaft nachgewiesen seien. Das Jugendamt nahm die Kinder in Obhut.
Die Frau und der Mann legten schließlich in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde ein. Darüber entschied das Bundesverfassungsgericht noch nicht. Unabhängig davon sei es besser, dass die Kinder vorläufig bei der Frau blieben, erklärte es. Denn durch die Trennung wäre das Kindeswohl gefährdet. Es gehe ihnen bei der Frau gut.
Wenn die Verfassungsbeschwerde später zurückgewiesen würde, müssten die Kinder möglicherweise woanders hingebracht werden. Das sei zwar auch problematisch. Die Gefahr der Traumatisierung durch den aktuellen Aufenthalt in einer fremden Umgebung sei aber größer.
O.Krause--BTB