Berliner Tageblatt - Gericht entscheidet am 16. November über Wiederholung von Berliner Wahl

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Gericht entscheidet am 16. November über Wiederholung von Berliner Wahl
Gericht entscheidet am 16. November über Wiederholung von Berliner Wahl / Foto: © AFP/Archiv

Gericht entscheidet am 16. November über Wiederholung von Berliner Wahl

Der Berliner Verfassungsgerichtshof wird am 16. November seine Entscheidung über eine mögliche Wiederholung der Abgeordnetenhauswahl des vergangenen Jahres verkünden. Das teilte das Gericht am Donnerstag in der Hauptstadt mit. Die Wahl war von zahlreichen organisatorischen Pannen überschattet gewesen, beim Verfassungsgericht gingen zahlreiche Beschwerden ein. In einer mündlichen Verhandlung in der vergangenen Woche deutete das Gericht bereits an, dass es eine Wiederholung der Abstimmung verfassungsrechtlich für notwendig erachtet.

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Gerichtspräsidentin Ludgera Selting sagte dabei, es habe "eine Vielzahl von Wahlfehlern" gegeben, die auch mandatsrelevant gewesen seien. Vor diesem Hintergrund neigt der Gerichtshof dazu, die Wahlen zum Abgeordnetenhaus für ungültig zu erklären. Auch die parallelen Bezirksversammlungswahlen dürften demnach betroffen sei und müssten ebenfalls wiederholt werden.

An dem Wahltag am 26. September 2021 war zudem auch der Bundestag gewählt worden. Für deren Überprüfung ist der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags zuständig, dieser berät derzeit unter Verwendung der Erkenntnisse und Einschätzungen aus dem Verfahren vor dem Berliner Verfassungsgericht.

Die Vertreter der Ampelparteien SPD, Grüne und FDP sprachen sich jüngst im Ausschuss dafür aus, die Bundestagswahl in rund 300 der knapp 2300 Berliner Wahllokalen wiederholen zu lassen. Abgestimmt werden soll noch im Oktober.

Bei den Wahlen in der Hauptstadt hatte es zahlreiche Pannen gegeben - etwa fehlende Stimmzettel oder zwischenzeitlich geschlossene Wahllokale. Teils bildeten sich lange Schlangen von Wahlberechtigten. Daher wurden gegen die Abgeordnetenhaus- und die Bundestagswahl diverse Beschwerden eingereicht, darunter von Landeswahlleitung, Senatsinnenverwaltung sowie von Parteien.

F.Müller--BTB