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Werbung für Mittel gegen Reizdarm darf ärztliche Zitate ohne Zustimmung enthalten
Ein Facharzt muss es akzeptieren, dass er in einer Werbung für Probiotika mit öffentlichen Aussagen zitiert wird - auch wenn er vorher nicht gefragt wurde. Das gelte jedenfalls dann, wenn er korrekt zitiert werde und der Durchschnittsleser den Arzt nicht mit dem beworbenen Mittel in Verbindung bringe, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag. In der Werbeanzeige ging es um das Reizdarmsyndrom. (Az. I ZR 171/21)
Der ärztliche Direktor einer Klinikabteilung hatte 2019 an einer Pressekonferenz teilgenommen und einiges zum Reizdarmsyndrom erläutert, das später in die Pressemappe aufgenommen wurde. Neun Monate später veröffentlichte das beklagte Unternehmen eine Werbeanzeige für sein Produkt. Darin zitierte es einige der allgemeinen Aussagen des Arztes zu der Krankheit.
Dieser war damit nicht einverstanden und klagte vor dem Landgericht Köln dagegen, aber ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht wies seine Berufung zurück, woraufhin der Arzt vor den BGH zog. Auch dieser entschied nun gegen ihn. Sein Name dürfe in der Anzeige verwendet werden, solange nicht der Eindruck entstehe, dass der Arzt selber für das Probiotikum werbe.
F.Pavlenko--BTB