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Regierung will Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen reformieren
Die Bundesregierung will das System der Ersatzfreiheitsstrafe überarbeiten. Wie das Kabinett am Mittwoch beschloss, soll künftig bei einer nicht bezahlten Geldstrafe pro zwei verhängten Tagessätzen nur noch ein Tag Freiheitsstrafe fällig werden - bisher gilt ein Verhältnis von eins zu eins. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe leiste "in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung der Betroffenen", erklärte das Bundesjustizministerium zur Begründung.
Das System der Ersatzfreiheitsstrafe ist seit Langem umstritten - Kritiker sehen dadurch vor allem arme Menschen benachteiligt. Wer eine Geldstrafe nicht begleicht, kann als Ersatz in Haft genommen werden.
Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt; dabei entspricht ein Tagessatz dem Betrag, den ein Täter oder eine Täterin rechnerisch pro Tag an Nettoeinkünften zur Verfügung hat. Bei Nichtzahlung gilt bisher, dass ein Tagessatz einem Hafttag entspricht. Dies soll nunmehr halbiert werden.
Neben der geplanten Verkürzung der Haftzeiten soll die nun im Kabinett beschlossene Reform auch dafür sorgen, dass die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit gestärkt wird. Betroffenen soll es außerdem erleichtert werden, die Geldstrafe doch noch zu bezahlen - etwa durch Unterstützung bei der Beantragung von Ratenzahlung.
"Wir legen eine historische Reform der Ersatzfreiheitsstrafe vor", erklärte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Dies sei bereits zehn Mal vergeblich versucht worden. "Ich freue mich sehr, dass die Fortschrittskoalition nun endlich diesen wichtigen Schritt geht."
Der Gesetzentwurf sieht noch weitere Änderungen in anderen Bereichen des Strafrechts vor. So soll Paragraf 46 des Strafgesetzbuches erweitert werden.
Dieser Paragraf besagt unter anderem, dass bei der Strafzumessung "die Beweggründe und die Ziele des Täters" berücksichtigt werden sollen, "besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende". Dieser Teil soll ergänzt werden um "geschlechtsspezifische" und "gegen die sexuelle Orientierung gerichtete" Beweggründe.
Konkret geht es hier zum einen um Gewalt gegen Frauen durch den Partner oder Ex-Partner bis hin zum sogenannten Femizid, also der Tötung der Frau vor dem Hintergrund von Besitz- und Machtfantasien des Partners oder Ex-Partners. Zum anderen geht es um Taten, bei denen die sexuelle Orientierung des Opfers eine maßgebliche Rolle spielt.
Ein weiterer Abschnitt bezieht sich auf die Einweisung von Straftätern mit Suchproblematik in Entziehungsanstalten. Hier sollen die Vorgaben enger gefasst werden, um sicherzustellen, dass nur therapiefähige und -willige Täter in solche Kliniken eingewiesen werden. "Damit soll zugleich der seit vielen Jahren zu beobachtende Anstieg der Zahl der untergebrachten Personen möglichst gebremst werden", hieß es vom Bundesjustizministerium.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf noch vor, dass sogenannte Auflagen und Weisungen im Strafverfahren gestärkt werden sollen. Dabei geht es beispielsweise darum, dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird mit der Vorgabe, dass der Täter eine Psychotherapie macht. Wie das Bundesjustizministerium ausführte, zeigen aktuelle Studien, dass solche Therapien "tatsächlich rückfallreduzierende Wirkung haben".
S.Keller--BTB