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IMPRESSUM
Impressum:
"BERLINER TAGEBLATT"
publiziert durch "GSmedia"
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Telefax: +49 30 2092 42 00
Handelsregister Düsseldorf
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Bei Bedarf richten Sie E-Mail ausschließlich an: [email protected] - Ihre E-Mail an uns, wird an unser Datencenter im IronMountain https://www.ironmountain.com/data-centers an das zuständige Ressort weitergeleitet und von uns nach Sachgebiet beantwortet.
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"BERLINER TAGEBLATT", (in der Abfolge als Abkürzung auch "BTB" genannt), bzw. die "GSmedia" ein Medienbereich der: GSB Gold Standard Corporation AG, als Herausgeber hat mit dem Anbieter der Seiten von "BERLINER TAGEBLATT" einen rechtsverbindlichen ADV-Vertrag abgeschlossen, dies im Einklang mit der Allgemeinen Datenschutzverordnung (EU-DSGVO) vom 20. Mai 2018, gesetzlich geregelt in § 11 BDSG, § 3 IV 3 BDSG, Artikel 17 der EU-Datenschutzrichtlinie sowie in Artikel 28 DSGVO.
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"BERLINER TAGEBLATT" bezieht sich in seiner Arbeit auf geltende Pressegesetze, so unter anderem des Berliner Pressegesetzes, vom 15. Juni 1965, wo es in in § 1 Freiheit der Presse heißt:
(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. In Deutschland wird die Pressefreiheit durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) garantiert.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in diesem Rahmen durch die geltenden Gesetze zugelassen sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.
(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
Aufgabe der Presse:
Pressegesetz Berlin, § 3, Öffentliche Aufgabe der Presse: "Die Presse nimmt berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB wahr, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Die Refgularien des Berliner Pressegesetz sind Länderübergreifen in allen 16 (sechzehn) Bundesländern des öderalistischen Systems der Bundesrepublik Deutschland gültig."
Hinweise auf weitere gesetzliche Regelungen:
Im Strafverfahren steht Journalisten grundsätzlich ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 Strafprozessordnung - StPO) zu. Daneben besteht auch ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 5 StPO) für von Journalisten selbst recherchiertes Material. Es umfasst Schriftstücke, Datenträger, und sonstige Materialien, die sich im Gewahrsam von Redaktionen, Verlagen oder einer Druckerei befinden. Auch das Beschlagnahmeverbot kann eingeschränkt werden, die Einschränkung muss aber ausdrücklich gegen die Pressefreiheit abgewogen und von einem Richter angeordnet werden.
Artikel von "BERLINER TAGEBLATT" beruhen auf der Grundlage geltender bundesdeutscher Pressegesetze, in welchen fast übereinstimmend es heißt: "Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Sie nimmt insoweit grundsätzlich berechtigte Interessen im Sinne von Paragraf 193 StGB wahr.
“Vor diesem Hintergrund kann Berichterstattung kritisch, jedoch ohne jede Schmähkritik erfolgen, jede Art einer etwaigen Volksverhetzung, bzw. Beleidigung, gemäß Paragrafen 130 und 185 StGB, ist in keiner Weise von "BERLINER TAGEBLATT" beabsichtigt und findet auf den Seiten von "BERLINER TAGEBLATT" nicht statt! "BERLINER TAGEBLATT" bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, es ist zudem in keiner Weise beabsichtigt Minderheit zu diskreditieren, was zugleich für etwaig überzogen dargestellte Karikaturen gilt. Meinungen der Bevölkerung - sind durch "BERLINER TAGEBLATT" ordnungsgemäß gekennzeichnet.
"BERLINER TAGEBLATT" unterstützt die Arbeit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), welche 1997 auf der Grundlage der Bestimmungen des 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ins Leben gerufen wurde und veröffentlicht vor diesem Hintergrund in seinem Impressum, seine Nachrichten- Informations- Video- und Bilderdienste.
Rechtliches Vorwort:
Von jeder Person welche Persönlichkeitsrechtsverletzungen (u.a. Schmähkritik) gegen Redakteure von "BERLINER TAGEBLATT" begeht, werden die Betreiber die Unterlassung und finanziellen Schadenersatz nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 BGB, einfordern. Gerichtsstand hierfür ist Berlin, Bundesrepublik Deutschland.
Nachrichten- Informations- Video- und Bilderdienste:
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Verwendete Technik:
Technical Contact: United Web bei IrionMountain-DataCenter - Informationen HIER Serverbänke des System z9 Typ 2094-S54, zudsätzlich werden mit dem IBM System z10, eine Reihe von IBM-Mainframes. verwendet - Firewalls: Citrix Firewalls - Technik: Silicon Graphics - IBM Serversicherheit - Betriebssysteme: Solaris 10,64-Bit (Sun Java Enterprise Solaris10), abgesichert mittels "Common Criteria" der Stufe EAL5 (Evaluation Assurance Level 5) - BGP4-Routing und Anbindung an 12,5 GBit Rechenzentrum mit Standort in Boston (Vereinigte Staaten von Amerika, im Iron Mountain), dazu bei (unterschiedlichen Internet Backbone Provider (Carrier) - abgesichert mittels Common Criteria der Stufe EAL5 (Evaluation Assurance Level 5) - Protokollsicherung im Falle von "hack value" und "playful cleverness" - sog. Black-Hats / Skriptkiddies.
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Hinweis auf den ICRA Filter/Jugendschutz
"BERLINER TAGEBLATT" unterstützt die Initiative des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und ermöglicht Ihnen Hinweise zum Thema der Initiative: "Sicherheit im Internet" HIER zu lesen.
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Weiterhin unterstützt "BERLINER TAGEBLATT" die Initiativen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
1) "SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medien macht"
2) "Ein Netz für Kinder"
3) "Gutes Aufwachsen mit Medien"
1) Inhalt des Onlineangebotes
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2.) Index-Übersicht "BERLINER TAGEBLATT" (BTB)
58% sind Männer (Strukturindex 121)
42% sind Frauen (Strukturindex 122)
78% im Alter 14-49 Jahre (143)
49% haben ein hohes Bildungsniveau* (240)
44% arbeiten in qualifizierten und leitenden Berufen** (197)
35% haben ein persönliches Nettoeinkommen von 2.000 € und mehr (183)
*mindestens Abitur, Fachabitur / **Selbstständige, Freiberufler, mittlere u. leitende Angestellte, gehobene u. höhere Beamte
Evaluierungstand: 01. Juni 2024
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Weiterhin möchten wir an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. - Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung von Links, die Inhalte der gelinkten Seite/Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landgericht Hamburg - dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Selbiges wird hiermit erklärt.
Forenhaftung:
Im Jahr 2005 erlangte das sogenannte Heise-Forenurteil (Az. 324 O 721/05) große Aufmerksamkeit. Im Internetforum des Verlages war dazu aufgerufen worden, eine andere Internetseite über eine DoS-Attacke lahmzulegen. Der Verlag löschte diesen Aufruf sofort nach Kenntniserlangung, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg bejahten diesen Unterlassungsanspruch. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Hamburg gilt durch das Urteil des BGH vom März 2007 - https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=27.03.2007&Aktenzeichen=VI%20ZR%20101/06 - als überholt.
In der schriftlichen Begründung seines viel beachteten Urteils zur Forenhaftung (Az. 324 O 721/05) vom 2. Dezember 2005 handelt es sich bei Webforen um eine "besonders gefährliche Einrichtung". Derjenige, der eine solche Gefahrenquelle betreibe, sei einer verschärften Haftung unterworfen. Der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Anbieter eines Forums erst ab Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts haftet und nicht zu einer aktiven Suche verpflichtet ist, folgten die Hamburger Richter nicht. Das Bereithalten von Internetforen stelle eine Form unternehmerischen Betriebs dar. Der Betreiber müsse sein Unternehmen so einrichten, dass er mit seinen sachlichen und personellen Ressourcen in der Lage sei, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen. "Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin nicht über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebs [ ...] beschränken", so das Landgericht Hamburg.
Da es sich bei dem konkreten Fall um ein Verfügungsverfahren handelte, war der Rechtsweg mit der Instanz des Oberlandesgerichtes jedoch beendet, und das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg ist weiterhin rechtskräftig. Der Heise-Verlag hat keine Hauptsache-Klage in dieser Sache angestrebt. Das bedeutet, der Forenbetreiber ist voll haftbar! Urteil: http://hudoc.echr.coe.int/webservices/content/pdf/003-5110487-6300958 Vor diesem Hintergrund bietet BERLINER TAGESZEITNG keinerlei Foren an!
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Stand: 01. Juni 2024