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Beschäftigte müssen Kosten für Personaldienstleister nicht erstatten
Wenn Unternehmen sich Personal durch einen Dienstleister vermitteln lassen, müssen sie die Kosten dafür in jedem Fall selbst tragen. Auch für den Fall einer frühen Arbeitnehmerkündigung dürfen sie dies nicht auf die Beschäftigten abwälzen, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Gegenteilige Klauseln im Arbeitsvertrag sind danach unwirksam. (Az: 1 AZR 265/22)
Damit gab das BAG einem Arbeitnehmer aus Schleswig-Holstein recht. Er hatte zum 1. Mai 2021 eine Stelle als Service-Techniker angetreten, die durch einen Personaldienstleister vermittelt worden war. Der Arbeitgeber hatte hierfür eine Provision von 4461 Euro bezahlt. Weitere 2231 Euro sollten nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit fällig werden.
Im Arbeitsvertrag sicherte sich der Arbeitgeber hinsichtlich dieser Kosten ab. Danach sollte der Arbeitnehmer die Vermittlungsprovision erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbesteht.
Hier kündigte der Service-Techniker jedoch bereits zum 30. Juni 2021 wieder. Von der für Juni 2021 abgerechneten Vergütung behielt der Arbeitgeber daher 809 Euro ein und verlangte die Zahlung weiterer 3652 Euro. Der Kläger verlangte dagegen die Rückzahlung des einbehaltenen Betrags.
Wie schon die Vorinstanzen gab nun auch das BAG dem Arbeitnehmer recht. Die Rückzahlungsklausel benachteilige ihn unangemessen und sei daher unwirksam. Konkret beeinträchtige die Klausel das Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes.
Rechtfertigende Gründe auf Seiten des Arbeitgebers gebe es hierfür nicht, denn das unternehmerische Risiko liege grundsätzlich beim Arbeitgeber, betonte das BAG. Dazu gehöre auch das Risiko, "dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht 'lohnen', weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet."
L.Dubois--BTB