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Bundesverfassungsgericht beginnt Verhandlung über Rechte von leiblichen Vätern
In Karlsruhe hat am Dienstag eine Verhandlung über die Rechte von leiblichen Vätern begonnen. Der leibliche Vater eines dreijährigen Jungen zog vor das Bundesverfassungsgericht, weil er seine Grundrechte verletzt sieht. Er hatte versucht, auch rechtlicher Vater zu werden, was aber vor dem Oberlandesgericht Naumburg in Sachsen-Anhalt scheiterte. (Az. 1 BvR 2017/21)
Das Kind hat nämlich bereits einen rechtlichen Vater, den neuen Lebensgefährten der Mutter. Sie trennte sich kurz nach der Geburt des Jungen von dem leiblichen Vater, die beiden waren nicht verheiratet. Der leibliche Vater beantragte daraufhin, auch seine rechtliche Vaterschaft anerkennen zu lassen.
Während des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens erkannte aber der neue Partner der Mutter mit ihrer Zustimmung die rechtliche Vaterschaft für den Jungen an. Wenn der rechtliche Vater mit dem Kind über längere Zeit in einer Familie zusammenlebt und Verantwortung für es trägt, ist die Anfechtung der gesetzlichen Vaterschaft nach aktueller Rechtslage nicht möglich.
Dann kann der leibliche Vater sich nicht als gesetzlicher Vater anerkennen lassen. Als maßgeblichen Zeitpunkt dafür sah das Oberlandesgericht den Termin der letzten mündlichen Verhandlung und stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Er sehe keinen anderen Weg als den vor das Verfassungsgericht, um an der Entwicklung seines Kinds maßgeblich beteiligt zu sein, sagte der leibliche Vater vor der Verhandlung in Karlsruhe. Seine Anwältin argumentierte, dass es bei dieser Lage die Mutter in der Hand habe, "aus temporärem Eigeninteresse" die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft des leiblichen Vaters zu verhindern.
Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe wollen nun unter anderem die "Bindungssituation von Kindern" erörtern, wie Gerichtspräsident Stephan Harbarth ankündigte. Ein Urteil soll am Dienstag noch nicht fallen. Es wird meist einige Monate nach der mündlichen Verhandlung verkündet.
Y.Bouchard--BTB