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BGH: Funkzellenabfrage nur bei Verdacht auf besonders schwere Straftat
Eine Funkzellenabfrage darf nur bei Verdacht auf eine besonders schwere Straftat angeordnet werden. Wurde sie fälschlicherweise angeordnet, dürfen Erkenntnisse daraus vor Gericht nicht als Beweise verwertet werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe laut einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss betonte. Bei einer Funkzellenabfrage werden die Telekommunikationsdaten in einer Funkzelle, also einem bestimmten Bereich, für einen bestimmten Zeitpunkt erhoben. (Az. 2 StR 171/23)
Der Fall eines wegen Diebstahls mit Waffen angeklagten Manns muss damit vor dem Landgericht Frankfurt am Main teilweise neu verhandelt werden. Er wurde ursprünglich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Das Landgericht stützte seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten dabei auch auf die Erkenntnisse aus der Funkzellenabfrage - wonach er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Nähe des Tatorts aufgehalten haben soll. Diese Abfrage durfte aber gar nicht erst angeordnet werden, wie der BGH ausführte.
Der Verdacht auf Diebstahl reicht demnach für eine solche Anordnung nicht aus, es muss ein Verdacht auf eine besonders schwere Straftat vorliegen. Welche das sind, ist rechtlich genau definiert. Dazu zählen unter anderem Mord und Raub.
Zwar zog das Frankfurter Landgericht für die Verurteilung des Angeklagten auch andere Indizien heran - etwa eine Einzahlung auf sein Konto in ungefährer Höhe der gestohlenen Summe am folgenden Morgen und die SMS eines Mitangeklagten.
Dennoch sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Verwertung der Funkzellendaten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, das für den Angeklagten günstiger ausfiele, erklärte der BGH. Nun wird der Fall teilweise neu aufgerollt, eine andere Strafkammer des Landgerichts soll entscheiden.
G.Schulte--BTB