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Wer immer funktioniert, muss nicht noch besser werden
Gericht: "Unkameradschaftliches Verhalten" rechtfertigt Ausschluss aus Feuerwehr
Eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst sowie Beleidigungen von Kameraden rechtfertigen eine zwangsweise Entfernung aus dem Dienst einer freiwilligen Feuerwehr. Zu dieser Einschätzung kam das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. Es lehnte einen Eilantrag eines vom Dienst ausgeschlossenen Feuerwehrmanns ab. "Umkameradschaftliches Verhalten" wie dieses gefährde die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr, die für die Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum eine "überragende Bedeutung" habe. (Az. K 2987/23)
Wie das Gericht in der baden-württembergischen Stadt weiter mitteilte, geht es um einen Fall aus der Gemeinde Kirchentellinsfurt aus den Jahren 2022 und 2023. Ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr fiel demnach wiederholt durch "herabwürdigende Äußerungen" gegenüber anderen Mitgliedern auf und verweigerte nach einem Streit mit dem Kommandanten den Dienst bei einem Unwettereinsatz. Nachdem Schlichtungsversuche scheiterten, schloss der Gemeinderat den Mann schließlich zwangsweise vom ehrenamtlichen Dienst aus.
Nach einem erfolglosen Widerspruchsversuch beim Regierungspräsidium in Tübingen klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht in Sigmaringen und begehrte parallel in einem Eilverfahren die vorläufige sofortige Rückkehr in den Feuerwehrdienst. Das lehnte das Gericht in dem nun veröffentlichten Beschluss vom 22. Oktober ab. Die Argumentation des Manns, die Gemeinde habe den Sachverhalt nicht korrekt aufgeklärt, wies es zurück.
Unter anderem lägen eidesstattliche Versicherungen anderer Feuerwehrleute vor, die dessen Äußerungen belegten, erklärte das Gericht. Diese sowie das Fernbleiben vom Dienst seien "schwere Verstöße gegen Dienstpflichten". Das öffentliche Interesse an einem vorläufigen Ausschluss aus der Feuerwehr überwiege. Die Eilentscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann noch angefochten werden. Über die Hauptklage entscheidet das Gericht erst später.
N.Fournier--BTB