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Gericht: Bonusvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant bedarf Textform
Vereinbaren Rechtsanwaltskanzleien mit Mandanten nach erfolgreichem Abschluss eines Mandats eine zusätzliche freiwillige Bonuszahlung, bedarf dies einem Urteil des Landgerichts Koblenz zufolge zwingend der Textform. Dies resultiere unter anderem aus der "Schutzbedürftigkeit des Mandanten" gegenüber einer "grundsätzlich überlegenen Erfahrung des Rechtsanwalts", hieß es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Entsprechend seien die Bestimmungen aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch auf solche Konstellationen anzuwenden. (Az. 15 O 97/24)
In dem Zivilverfahren stritten eine Rechtsanwaltskanzlei und eine Mandantin um eine über die gesetzliche Vergütung hinausgehende Bonuszahlung. Nach Angaben des Gerichts hatte die Kanzlei die Frau außergerichtlich in einer Schadens- und Schmerzensgeldsache vertreten und für diese einen Vergleich in Höhe von 150.000 Euro abgeschlossen. Nach Eingang der Zahlung kam es zu einem Telefonat zwischen beiden, in dem über eine freiwillige zusätzliche Vergütung gesprochen wurde. Der genaue Inhalt des Gesprächs war strittig.
Infolge des Gesprächs rechnete die Anwaltskanzlei eine laut ihren Angaben einvernehmlich vereinbarte Zusatzvergütung in Höhe von 20.000 Euro plus Mehrwertsteuer ab - also insgesamt 23.800 Euro. Die Summe zog sie von der Vergleichssumme in Höhe von 150.000 Euro ab und überwies nur die Differenz. Dagegen klagte ihre Mandantin und forderte die strittigen 23.800 Euro nebst Zinsen ein. Ihrer Auffassung nach lag keine wirksame Vertragsgrundlage vor.
Das Landgericht Koblenz urteilte im Sinn der Mandantin. Es hielt nach der Beweisaufnahme zwar für erwiesen, dass es in dem Telefonat tatsächlich zu einer Vereinbarung über eine Bonuszahlung gekommen war, die über die Abrechnung der reinen Rechtsanwaltsleistungen hinausging. Jedoch hätte diese der Textform bedurft, stellte es klar. Die Kanzlei könne sich nicht auf den zusätzlichen Vergütungsanspruch berufen und müsse die 23.800 Euro deshalb überweisen.
Die Rechtsanwaltskanzlei hatte in dem Prozess laut Gerichtsangaben dagegen argumentiert, dass die Schriftform bei Vergütungsvereinbarungen über Boni oder Zuschläge nach Mandatsabschluss entbehrlich sei. Die zuständige Kammer verwies dagegen auf den "Schutzzweck" und die "Beweisfunktion" schriftlich fixierter Vereinbarungen. Es gebe keine Veranlassung, von den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzuweichen. Das Urteil vom 18. Dezember ist nicht rechtskräftig, Rechtsmittel dagegen sind möglich.
O.Lorenz--BTB