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Bundesgerichtshof berät über Stornokosten für Reiserücktritt zu Pandemiebeginn
Zahlreiche Touristen sagten zu Beginn der Coronapandemie ihre Urlaubsreise ab - nun hat sich erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem solchen Fall befasst. Am Dienstag ging es in Karlsruhe um eine Reise nach Japan, die im April 2020 stattfinden sollte. Der Kläger stornierte sie aber am 1. März, nachdem in Japan erste Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft getreten waren, und zahlte 1500 Euro Stornokosten. (Az. X ZR 53/21)
Am 26. März verhängte Japan ein Einreiseverbot. Daraufhin wollte der Kläger das Geld zurück. Das Amtsgericht München gab ihm recht, auf die Berufung des Reiseveranstalters hin wies das Landgericht die Klage aber zurück.
Grundsätzlich können Reisende jederzeit vom Vertrag für eine Pauschalreise zurücktreten. Der Veranstalter kann jedoch eine Entschädigung verlangen - es sei denn, "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" würden die Reise erheblich beeinträchtigen.
Dem BGH stellten sich nun zwei Fragen, wie der Vorsitzende Richter Klaus Bacher in der Verhandlung sagte: Erstens ob am 1. März 2020 bereits solche außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Und zweitens, ob das überhaupt der entscheidende Zeitpunkt war - oder ob es nicht vielmehr auf die spätere Entwicklung ankam. "Wäre der Rücktritt am 27. März erfolgt, säßen wir jetzt nicht hier", fasste Bacher zusammen.
Den Zehnten Zivilsenat am BGH störte, dass das Landgericht sich vor allem auf die Infektionszahlen konzentrierte. Vielleicht habe schon die Ungewissheit, ob eine große Gefahr drohe, die Reise unzumutbar gemacht, sagte Bacher. Er deutete an, dass der BGH den Fall nicht selbst entscheiden, sondern zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverweisen könnte.
Womöglich wenden sich die Karlsruher Richterinnen und Richter aber auch an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg: Deutschland hat mit seiner Regelung nämlich eine europäische Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Bei Unklarheiten, wie genau zu entscheiden ist, können nationale Gerichte den EuGH um Auslegung des EU-Rechts bitten. Kollegen aus Österreich hätten dies in einem ähnlichen Fall schon getan, sagte Bacher.
Unmittelbar nach der Verhandlung hatte der Senat eine Entscheidung für den Nachmittag angekündigt. Diese wurde aber später vertagt. Womöglich werden die Argumente der beiden Anwälte noch genauer besprochen: Der Klägeranwalt argumentierte, dass es erstens auf das Gefahrenpotenzial ankomme, das schon am 1. März bestanden habe - und dass zweitens ohnehin der vorgesehene Reisezeitraum entscheidend gewesen sei.
Der Anwalt des Reiseveranstalters wiederum fand, dass die vertraglichen Beziehungen genau mit der Stornierung der Reise endeten und sie darum nicht nachträglich durch außergewöhnliche Umstände unmöglich gemacht werden könne.
Der BGH will seine Entscheidung nunmehr am 2. August verkünden.
S.Keller--BTB