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Mitglied von Huthi-Miliz in München zu Bewährungsstrafe verurteilt
Ein früheres Mitglied der proiranischen Huthi-Miliz aus dem Jemen ist in München zu einer Jugendstrafe von anderthalb Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Das Oberlandesgericht in der bayerischen Landeshauptstadt stufte die Huthi am Dienstag als ausländische terroristische Vereinigung ein. Nach Gerichtsangaben ging es zum ersten Mal vor einem deutschen Staatsschutzsenat um die rechtliche Einordnung der Miliz.
Angeklagt war ein heute 20 Jahre alter Mann aus dem Jemen, der nach einer Verletzung 2023 nach Deutschland geflüchtet war. Im Mai 2025 ließ ihn die Bundesanwaltschaft in Bayern festnehmen, er kam in Untersuchungshaft. Verurteilt wurde er nun wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
Das Gericht stellte fest, dass er im Oktober 2022 von der Huthi-Miliz rekrutiert worden war. Er habe sich ihr freiwillig angeschlossen. Davon soll er sich finanzielle Vorteile erhofft haben, außerdem sei er von Waffen fasziniert gewesen. Zudem habe es einen gewissen Erwartungsdruck gegeben.
Der Angeklagte nahm dem Urteil zufolge an einer ideologischen Schulung und einer militärischen Ausbildung teil und legte ein Treuegelöbnis gegenüber der Miliz ab. Darin bezeichnete er sich selbst als "Gotteskrieger". In einem Kampfgebiet kämpfte er gegen reguläre jemenitische Truppen, bis er verletzt wurde.
Er gestand die Mitgliedschaft größtenteils, gab aber an, dass er gezwungen worden sei. Das glaubte das Gericht nicht. Es stufte die Huthi-Miliz als terroristische Gruppe ein, weil sie auf längere Dauer und organisiert angelegt sei und viele Mitglieder habe. Die Gruppe sei auf die Tötung von gegnerischen Soldaten gerichtet. Außerdem würden Kinder rekrutiert, so dass auch Kriegsverbrechen ein Ziel seien.
Da der Angeklagte zum Tatzeitraum erst 16 beziehungsweise 17 Jahre alt war, wurde Jugendstrafrecht angewandt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil der inzwischen 20-Jährige schon ein Jahr in Untersuchungshaft saß. Länger dauernde Haft sei für die erzieherische Wirkung nicht notwendig, entschied das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe dagegen vorgegangen werden.
E.Schubert--BTB