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Verhandlung über Sonderkündigungsrecht für Fernsehanschlüsse in Karlsruhe begonnen
Fernsehen im Mehrfamilienhaus ist seit Dienstag Thema am Bundesverfassungsgericht. Das Gericht in Karlsruhe begann mit einer Verhandlung über die Beschwerden von drei Telekommunikationsfirmen. Sie stören sich an einem fristlosen Sonderkündigungsrecht für Fernsehverträge, das auf die Abschaffung des sogenannten Nebenkostenprivilegs Ende 2021 folgte. (Az. 1 BvR 1803/22 u.a.)
Die Regelung über das Nebenkostenprivileg in der Betriebskostenverordnung hatte nach Gerichtsangaben ihren Ursprung in den 70er Jahren. Sie sollte "der Entstehung sogenannter 'Satellitenschüssel-Wälder' auf den Dächern von Mietshäusern entgegenwirken", wie Gerichtspräsident Stephan Harbarth in seiner Einführung sagte.
Vermieter konnten jahrzehntelang die Kosten für den gemeinsamen Fernsehanschluss in einem Mehrfamilienhaus über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen - unabhängig davon, ob die Mieter den Anschluss tatsächlich nutzten. Mehr als zwölf Millionen Mietverhältnisse betraf das, wie Harbarth ausführte.
Seit Ende 2021 gilt das Nebenkostenprivileg aber nicht mehr, Mieter können ihre Telekommunikationsanbieter frei wählen. Die oft langfristigen Verträge mit Kabelnetzbetreibern durften darum mit Wirkung ab Juli 2024 fristlos gekündigt werden. Vermieter und Hauseigentümer mussten dafür keine Entschädigung zahlen.
Die drei kleineren Telekommunikationsunternehmen, die vor das Verfassungsgericht zogen, sitzen in Bayern und Hamburg. Sie versorgen Wohnungen mit Kabel- sowie zum Teil auch mit Satellitenfernsehen und betreiben dazu hausinterne Verteilernetze.
Die Unternehmen machen geltend, dass das Eigentumsrecht und die Berufsfreiheit durch das Sonderkündigungsrecht verletzt würden. Teilweise beklagen sie auch, dass Anbieter von Kabelnetzen gegenüber Anbietern von Glasfasernetzen ungerechtfertigt benachteiligt würden - denn die Kosten dafür sind unter bestimmten Voraussetzungen noch umlagefähig.
Zwei der Unternehmen reichten zusätzlich zu ihren Verfassungsbeschwerden im Jahr 2022 Eilanträge in Karlsruhe ein, um das Inkrafttreten der Neuregelungen noch zu verhindern. Damit scheiterten sie aber im Dezember 2023. Das Gericht hielt es damals nicht für notwendig, sofort einzuschreiten und eine einstweilige Anordnung gegen das Sonderkündigungsrecht zu erlassen.
Denn die Firmen hätten nicht angegeben, dass ihre wirtschaftliche Existenz direkt bedroht sei. Nur ein Teil der Kundenbeziehungen sei überhaupt von der Neuregelung betroffen, erklärten die Richterinnen und Richter 2023. Ob das Sonderkündigungsrecht allgemein mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird nun gründlich geprüft.
Das Gericht will herausfinden, ob die Interessen der Netzbetreiber stärker hätten berücksichtigt werden müssen. Außerdem stellt sich die Frage, "ob der Erwartung der Netzbetreiber, dass geschlossene Verträge über die vereinbarte Vertragslaufzeit wirksam bleiben, ausreichend Rechnung getragen ist", wie Harbarth sagte.
Am Dienstag soll aber noch kein Urteil verkündet werden. Der Termin dafür steht noch nicht fest, meist fällt das Urteil einige Wochen oder Monate nach der mündlichen Verhandlung.
M.Ouellet--BTB