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Bundesgerichtshof: Kosten für Schufa-Auskunft müssen nicht erstattet werden
Die Kosten für eine Schufa-Bonitätsauskunft über säumige Zahler müssen nicht erstattet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe und wies eine Revision in zwei Fällen zurück. Die "jeweilige Klagepartei hat gegen den jeweiligen Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft", erklärte das Gericht. (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25)
In den beiden Fällen aus Schleswig-Holstein beseitigten Abfallentsorger Müll und rechneten dafür ein Entgelt ab, das aber trotz Mahnung nicht gezahlt wurde. Die Abfallentsorger beauftragten schließlich Inkassodienstleister, die nach vergeblichen Zahlungsaufforderungen jeweils eine Schufa-Bonitätsauskunft einholten. Diese kostete weniger als zwei Euro.
Klagen über die Zahlung der Kosten für die Müllbeseitigung hatten Erfolg. Das Landgericht Lübeck entschied aber, dass die Kosten für die Schufa-Auskunft nicht erstattet werden müssen. Es hielt eine Bonitätsauskunft nur im Einzelfall für notwendig - wenn es Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit gebe und der Gläubiger dann nicht klagen wolle. Diese Einschätzung ließ der BGH nun bestehen.
O.Krause--BTB