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Behördenfehler lässt Fernreise scheitern: Gemeinde aus Sachsen muss zahlen
Weil er aufgrund eines Behördenfehlers beim Umgang mit seinem zwischenzeitlich verlorenen Reisepass eine teure Fernreise nach Neuseeland abbrechen musste, steht einem Mann aus Sachsen einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge Schadenersatz zu. Er habe Anspruch auf Vermögensschutz aufgrund einer Amtspflichtverletzung, entschied der BGH am Donnerstag in Karlsruhe. Die Gemeinde Moritzburg muss ihm deshalb den Preis für die Reise und die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs ersetzen. Laut Gericht geht es um gut 14.000 Euro. (Az. III ZR 179/25)
Der Kläger meldete seinen Pass im August 2022 zunächst als verloren und beantragte einen neuen, fand ihn aber noch am selben Tag wieder. Das teilte er der Gemeinde auch mit. Drei Monate später wollte er mit seiner Frau nach Neuseeland fliegen, wobei er den Reisepass nutzte.
Zuerst wurde sein Transit über die USA von den dortigen Behörden abgelehnt. Er flog darum über Australien - durfte dort aber nicht weiterreisen, weil sein Pass noch als verschollen galt und zur Fahndung ausgeschrieben war. Der verhinderte Urlauber musste nach Deutschland zurückkehren. Anschließend verklagte er die Behörde.
Die Mitarbeiter hätten das Wiederauffinden des Reisedokuments weder im Passregister eingetragen noch der Polizei gemeldet, weshalb sein Pass weiter in internationalen Fahndungssystemen auftauchte. Entgegen den Vorschriften hätten sie ihm auch nicht empfohlen, gleich einen neuen Pass zu beantragen und seinen alten nicht weiter zu nutzen.
Der Mann zog vor Gericht und forderte ursprünglich unter anderem die Erstattung des Reisepreises und der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs sowie eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubstage. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass die Gemeinde die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs erstatten muss. Der Rest wurde abgewiesen.
Das Bundesgerichtshof weitete die Haftungsverpflichtung der Gemeinde nun auch auf die Erstattung des Reisepreises aus - ganz wie vom Kläger gefordert. Der Mann habe bei der Buchung seiner Fernreise "auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen" dürfen. Es liege unstreitig eine Amtspflichtverletzung durch Behördenmitarbeiter vor. Die daraus folgenden Ersatzansprüche umfassten auch die Aufwendungen für die gescheiterte Auslandsreise.
I.Meyer--BTB