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Durchsuchungen bei Mitbewohnern von Verdächtiger in Wohnprojekt nicht zulässig
Durchsuchungen bei unverdächtigen Menschen sind nicht zulässig, auch wenn diese in einer Wohngemeinschaft mit Tatverdächtigen leben, gegen die ermittelt wird. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe laut einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss und gab damit zwei Verfassungsbeschwerden statt. (1 BvR 2232/24, 1 BvR 2399/24).
Die Beschwerdeführer aus Sachsen sahen in den Durchsuchungen einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Karlsruher Richter erklärten die Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet.
Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen eine in dem Wohnprojekt lebende Bewohnerin wegen des Verdachts der Sachbeschädigung. Der Frau wurde vorgeworfen, im Sommer 2021 gemeinsam mit anderen mit Tapetenkleister Plakate mit einem Aufruf für eine "antifaschistische Demonstration" an ein Parteibüro, eine Telefonzelle, Bushaltestellen sowie Informationstafeln geklebt zu haben.
Zudem soll sie Graffiti mit Bezug zu der Demonstration angebracht sowie einen Brückenpfeiler, ein Bushäuschen und eine Wand mit roter Farbe besprüht haben. Der Sachschaden wurde auf etwa tausend Euro beziffert.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das zuständige Amtsgericht in Chemnitz im Februar 2022 die Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume sowie der Fahrzeuge des Beschwerdeführers an, der unter derselben Adresse wie die Beschuldigte gemeldet war - einem alternativen Wohnprojekt. Insgesamt wurden 14 Durchsuchungen angeordnet, auch gegen nicht verdächtige Bewohner. Die Ermittler wollten dadurch Beweismittel sichern.
Die dagegen gerichteten Beschwerden verwarf das Landgericht Chemnitz als unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht sah in dem Vorgehen hingegen einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Allein dass jemand Mitbewohner von Verdächtigen sei, rechtfertige keine vorsorglichen Durchsuchungsbeschlüsse gegen Nichtverdächtige.
Dass die Beschuldigten und die Beschwerdeführer in einer Gemeinschaft wohnen, bedeute nicht zwangsläufig, dass sie auch alle Räumlichkeiten nutzen. Eine effektive Strafverfolgung werde nicht verhindert, erklärten die Karlsruher Richter.
N.Fournier--BTB