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Preiserhöhung bei Fernwärme: Europäischer Gerichtshof urteilt zugunsten von Kunden
In einem deutschen Streit über Fernwärme hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag zugunsten der Verbraucher entschieden. Eine Frist von drei Jahren ist demnach nicht entscheidend, um Preiserhöhungen zu widersprechen. Ein Vertrag mit unzulässiger Bestimmung könne nicht automatisch deshalb bestehen bleiben, weil diese nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet wurde. (Az. C-900/24)
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus Berlin zwischen einem Energieversorger und einem Unternehmen, das dort Kunde ist. Der 2012 geschlossene Fernwärmelieferungsvertrag sah vor, dass der Arbeitspreis geändert werden kann. Bei Fernwärme setzen sich die Kosten zusammen aus einem Bereitstellungspreis, der unabhängig vom Verbrauch gezahlt werden muss, und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis.
In dem Fall aus Berlin wurde der Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich geändert. Mit Wirkung zum Mai 2019 änderte der Energieversorger die Anpassungsklausel. Dagegen zog der Kunde vor Gericht und beantragte die Rückzahlung der Beträge. Das Berliner Kammergericht entschied, dass die Klausel missbräuchlich sei und darum unwirksam.
Es stellte auch fest, dass Fernwärmekunden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe Preiserhöhungen innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Jahresabrechnung widersprechen müssen. Diese sogenannte Dreijahreslösung wurde entwickelt, um Rechtssicherheit für beide Seiten herzustellen. Wenn eine Erhöhung unwirksam war, gilt damit nicht der womöglich vor vielen Jahren vereinbarte Anfangspreis, sondern der letzte Preis, dem nicht rechtzeitig widersprochen wurde.
Das Kammergericht fragte den EuGH, ob diese Praxis mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Nein, antwortete dieser nun. Der Rechtsstreit aus Berlin ist damit aber noch nicht entschieden. Dafür ist das Kammergericht zuständig. Es muss sich dabei an der Rechtsauffassung des EuGH orientieren.
O.Bulka--BTB