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Schaden durch vor 30 Jahren falsch verlegte Fliesen in Mietwohnung nicht verjährt
Wenn Mieter vor mehr als 30 Jahren Fliesen im Bad nicht fachgerecht verlegen ließen und seitdem in der Wohnung wohnten, ist der entstandene Schaden nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage stattdessen sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Es ging um eine Wohnung in Berlin. (Az. VIII ZR 132/20)
Der Mietvertrag wurde schon im Jahr 1981 geschlossen. Kurz danach tauschten die Mieter die Holzdielen ohne Abfluss im Bad gegen Fliesen mit Abfluss, die aber falsch verlegt wurden. Es wurde nämlich keine Dichtung eingebaut. 2016 drang schließlich Wasser durch die Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Decke war wegen jahrelang eingedrungener Feuchtigkeit einsturzgefährdet.
Die Vermieter verklagten die Mieter auf Zahlung von knapp 38.000 Euro. Sie vermuteten, dass die im Rollstuhl sitzende Mieterin regelmäßig neben der Badewanne - also über dem Abfluss im Boden - geduscht habe und darum so viel Wasser in den Boden eingedrungen sei.
Vor dem Landgericht Berlin wurde die Klage der Vermieter abgewiesen, da die Fliesen vor mehr als 30 Jahren verlegt worden seien und die Sache darum verjährt sei. Das Mietrecht sehe aber eine andere Frist vor, erklärte der BGH. Hier habe der Gesetzgeber die Verjährungsfrist auf sechs Monate nach Auszug der Mieter beschränkt - unabhängig davon, wann der Schaden entstanden sei.
So sollen mögliche Ansprüche schnell geklärt werden. Dafür müsse der Vermieter sich aber ungestört einen Eindruck von der Wohnung verschaffen können. Der BGH gab darum der Revision der Vermieter statt und entschied, dass das Berliner Urteil nicht bestehen bleiben kann. Ein möglicher Schadenersatzanspruch sei nicht verjährt.
Er verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Dieses soll nun erst einmal klären, ob die Vermieter überhaupt Anspruch auf Schadenersatz haben.
S.Keller--BTB