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Payback-Punkte bei Kauf von Hörgerät: BGH prüft Zulässigkeit von Werbung
Dem Bundesgerichtshof (BGH) stellt sich die Frage, wie weit Werbung für Hörgeräte gehen darf. Am Donnerstag verhandelte er in Karlsruhe in einem Rechtsstreit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit dem Anbieter Amplifon. Dieser warb mit der Gutschrift von Payback-Punkten. Pro Euro Umsatz wurde ein Punkt im Wert von einem Cent gutgeschrieben. (Az. I ZR 43/24)
Ein Hörgerät kann bis zu 4500 Euro kosten, es gibt aber auch deutlich preiswertere Modelle. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für medizinisch notwendige Geräte bis etwa 700 Euro.
Die gesammelten Payback-Punkte konnten in Sachprämien oder Einkaufsgutscheine umgewandelt oder auch gespendet werden. Die Wettbewerbszentrale hält Amplifons Werbung für nicht vereinbar mit dem Heilmittelwerbegesetz.
Vor dem Landgericht Hamburg hatte sie keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht der Hansestadt gab der Klage aber im Februar 2024 teilweise statt. Demnach gilt für die Werbung mit Payback-Punkten in dem Fall eine Höchstgrenze von fünf Euro an gutgeschriebenen Punkten. Darunter handle es sich um eine geringwertige Kleinigkeit.
Der BGH hatte die Grenze bislang bei einem Euro gezogen, das galt aber für Arzneimittel. Gegen das Hamburger Urteil legten beide Seiten Revision in Karlsruhe ein, um es überprüfen zu lassen und ihr Ziel zu erreichen. Nun wurde verhandelt.
Wer Payback nutze, versuche auch dort einzukaufen, wo er Punkte sammeln könne, argumentierte der Anwalt der Wettbewerbszentrale vor dem BGH. Durch die Werbung würden Verbraucher also unsachlich beeinflusst.
Der Anwalt von Amplifon hielt dagegen, dass niemand seine Entscheidung für ein bestimmtes Hörgerät von Payback-Punkten abhängig mache, sondern stattdessen von der Art seiner Hörstörung und vom eigenen Geldbeutel.
Ein Urteil fiel am Donnerstag noch nicht. Meist wird es einige Wochen nach der mündlichen Verhandlung verkündet.
J.Horn--BTB