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Gutachten sieht Spielraum für Verbot religiöser Symbole an Arbeitsplatz in Behörde
Einem juristischen Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zufolge dürfen öffentliche Einrichtungen ihren Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen von religiösen, politischen oder weltanschaulichen Zeichen am Arbeitsplatz verbieten. Der zuständige Generalanwalt Anthony Collins erklärte am Donnerstag in seinen Schlussanträgen, dass die EU-Staaten hier einen Wertungsspielraum hätten. Es ging um einen Fall aus Belgien. (Az. C-148/22)
Die Stadt Ans verbot einer muslimischen Beschäftigten das Kopftuch am Arbeitsplatz und änderte in dem Zusammenhang ihre Dienstordnung. Demnach ist allen Bediensteten das Tragen von auffälligen Zeichen der religiösen oder ideologischen Zugehörigkeit verboten. Die muslimische Frau zog vor das Arbeitsgericht Lüttich. Dieses fragte den EuGH, ob die Neutralität aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst - also auch denen ohne Kontakt zu anderen Bürgern am Arbeitsplatz - ein rechtmäßiges Ziel sei.
Der Generalanwalt argumentierte am Donnerstag, dass der Wertungsspielraum der Einzelstaaten größer sei, wenn Grundsätze der nationalen Identität auf dem Spiel stehen könnten. Eine Dienstordnung mit entsprechenden Einschränkungen, um ein völlig neutrales Verwaltungsumfeld zu gestalten, sei keine unmittelbare Diskriminierung - sofern das Verbot alle Beschäftigten ohne Unterschied betreffe.
Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass in der Praxis eine bestimmte Gruppe wie etwa Musliminnen besonders betroffen sei. Das müsse das Gericht in Lüttich beurteilen. Eine solche Ungleichbehandlung begründe keine mittelbare Diskriminierung, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt wäre und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich wären.
Der Wille zur Neutralität in einer öffentlichen Einrichtung könne ein rechtmäßiges Ziel sein, argumentierte Collins weiter. Das Arbeitsgericht müsse aber berücksichtigen, dass es in Belgien keine gesetzliche Pflicht für Gemeinden gebe, solche Dienstordnungen aufzustellen. Geprüft werden müsse, ob tatsächliche Gesichtspunkte die Entscheidung der Stadt Ans rechtfertigten.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind noch kein Urteil. Die Richterinnen und Richter des EuGH orientieren sich bei ihrer späteren Entscheidung aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht veröffentlicht.
M.Furrer--BTB