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Vorstoß gegen früheren Solidaritätszuschlag scheitert erneut in Karlsruhe
Zum zweiten Mal ist vor dem Bundesverfassungsgericht ein Vorstoß des Niedersächsischen Finanzgerichts gegen die frühere Version des Solidaritätszuschlags gescheitert. Wie das Gericht am Freitag in Karlsruhe mitteilte, ist die Vorlage des Gerichts aus Hannover unzulässig. Es sei nicht klar genug zu erkennen, dass die dortigen Richterinnen und Richter die Verfassungsmäßigkeit selbst genau geprüft hätten. (Az. 2 BvL 6/14)
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte sich an das Finanzgericht gewandt, weil er mit der Festsetzung seines Solidaritätszuschlags für 2007 durch das Finanzamt nicht einverstanden war. Im Jahr 2009 setzte das Finanzgericht das Verfahren zum ersten Mal aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das zugrunde liegende Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der für 2007 gültigen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Schon diese Vorlage erklärte Karlsruhe 2010 für unzulässig, weil das Finanzgericht sich nicht ausreichend "mit dem Wesen" des Solidaritätszuschlags auseinandergesetzt habe. Dieses hielt die Regelungen aber weiter für verfassungswidrig. 2013 setzte es das Verfahren erneut aus und legte dem Verfassungsgericht die Frage mit einer neuen Begründung noch einmal vor - was die Karlsruher Richterinnen und Richter nun abschmetterten.
Es ist allerdings nicht die letzte Entscheidung über den Solidaritätszuschlag, die in Karlsruhe ansteht. Dort liegen noch zwei Verfassungsbeschwerden, in denen es allerdings um die Gesetzesänderung von 2019 geht. Seitdem zahlen nur noch Unternehmer und Gutverdiener den Solidaritätszuschlag. Der Bundesfinanzhof urteilte im Januar, dass dies rechtmäßig sei.
W.Lapointe--BTB