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Gericht: Landwirt ist bei Hacken von Eigen- und Fremdholz unfallversichert
Ein nebenberuflicher Landwirt, der beim Hacken von seinem eigenen Holz verunglückt und stirbt, ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert. Das gelte auch dann, wenn er daneben eine nicht versicherte gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibe, in der er auch fremdes Holz verarbeitet, teilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg am Donnerstag in Stuttgart mit. (Az.: L 1 U 954/23)
Der Tote betrieb eine kleine Landwirtschaft und verarbeitete regelmäßig Holz aus dem eigenen Wald zum Verkauf. Laut Gesetz war er bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versichert. Daneben betrieb er eine gewerbliche Brennholzaufbereitung mit zugekauftem Holz. In dieser Tätigkeit hätte er sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) versichern können, tat es aber nicht.
Im Januar 2019 geriet der Mann beim Hacken von eigenem Holz mit seiner Hose in die Maschine und wurde hineingezogen. Er erlitt sofort tödliche Verletzungen. Sowohl SVLFG als auch BGHM lehnten eine Witwenrente ab - die BGHM wegen einer fehlenden Versicherung, die SVLFG wegen des zugekauften Fremdholzes. Dieses hatte in den vergangenen Jahren den größten Teil der Holzverarbeitung ausgemacht. Eigenes Holz habe der Mann nur sehr wenig verarbeitet. Der Schwerpunkt des Unternehmens sei gewerblich, nicht landwirtschaftlich.
In erster Instanz verurteilte das Sozialgericht Mannheim die SVLFG zur Zahlung einer Witwenrente. Diese Entscheidung bestätigten die Richter in Stuttgart nun. Der Versicherungsschutz richte sich nach der konkreten Tätigkeit, die zum Unfall führe. Die Verarbeitung von eigenem Holz war demnach nicht nur ein Nebenunternehmen der unversicherten gewerblichen Brennholzverabreitung, sondern Teil des forstwirtschaftlichen Hauptunternehmens, das insgesamt bei der SVLFG versichert war.
H.Seidel--BTB