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Gericht: Kein Asyl für Iranerinnen allein wegen Verweigerung von Kopftuch
Eine Verweigerung des Kopftuchs ist für Frauen aus dem Iran laut Gerichtsurteilen noch kein ausreichender Asylgrund. Anspruch auf Schutz bestehe nur, wenn sich "westliche" Werte und Lebensstil zu einem "identitätsprägenden Bekenntnis" verfestigt hätten, entschied das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig in zwei am Montag bekanntgegebenen Urteilen. (Az.: 2 LB 8/22 und 2 LB 9/22). Nach einem weiteren Urteil sind Angehörige der Ahwazi im Iran keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt, Menschenrechtler dieser Gruppe können aber Anspruch auf Asyl haben (Az.: 2 LB 7/22).
Die zwei klagenden Frauen hatten beide erklärt, sie wollten kein Kopftuch tragen und hätten sich an den hiesigen "westlichen Lebensstil" gewöhnt. Das OVG entschied, dies führe noch nicht mit "beachtlicher Wahrscheinlichkeit" zu einer Verfolgung. Gleiches gelte für eine illegale Ausreise aus dem Iran, einen Asylantrag und einen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland sowie eine "reine Formalkonversion zum Christentum" oder die bloße Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland. Daher wies das OVG die zweite Klägerin ab.
Die erste hatte dagegen Erfolg. Hier zeigten sich die Schleswiger Richter überzeugt, dass bei ihr "ein identitätsprägendes Bekenntnis zu 'westlichen' Werten besteht". Ihr sei es daher nicht zumutbar, sich den "diesen Werten widersprechenden Vorschriften des iranischen Staats zu unterwerfen". Zudem habe sie sich im Iran aktiv für die Frauenrechte eingesetzt und sich auch in Deutschland "hervorgehoben exilpolitisch betätigt". Ein diesbezügliches Foto sei "im Internet leicht auffindbar".
Ein dritter Kläger gehört zu den Ahwazi, einer arabischen Bevölkerungsgruppe mit etwa vier Millionen Angehörigen im Iran. Hierzu urteilte das OVG, dass diese Menschen sich nicht auf eine sogenannte Gruppenverfolgung stützen könnten. Zwar gebe es "zahlreiche faktische Diskriminierungen und Einschränkungen", diese würden aber "eine verfolgungsrelevante Schwelle nicht überschreiten". Der Kläger habe sich aber aktiv und mit Namensnennung im Internet für die Menschenrechte der Ahwazi eingesetzt. Da der Iran dies als regimekritisch bewerten könne, sprach das OVG ihm Flüchtlingsschutz zu.
A.Gasser--BTB