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Verfassungsgericht: Beschwerde von Usmanow gegen Durchsuchung von Jacht unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde des russisch-usbekischen Geschäftsmanns Alischer Usmanow wegen einer Durchsuchung einer Jacht für unzulässig erklärt. Der zuständige Senat nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Die Entscheidung fiel bereits Mitte November (1 BvR 1498/23).
Im September 2022 waren zwei Anwesen am Tegernsee und eines im Taunus sowie in Bremen die Jacht "Dilbar" durchsucht worden, die die Staatsanwaltschaft Usmanow zurechnet. Die Durchsuchungen standen in Zusammenhang mit Sanktionen der Europäischen Union gegen russische Staatsangehörige in Reaktion auf die Invasion Russlands in der Ukraine.
Usmanow soll laut Ermittlern einen mehrstelligen Millionenbetrag verschoben und damit gegen die EU-Sanktionen verstoßen haben. Er gilt als Vertrauter des russischen Staatschefs Wladimir Putin. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Durchsuchungen von Wohnungen und einer Jacht im Mai für rechtswidrig erklärt.
Wie das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag mitteilte, sah sich Usmanow durch die Durchsuchung der Motorjacht in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie wegen Medienberichten nach der Durchsuchung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das Verfassungsgericht hält die Verfassungsbeschwerde nach eigenen Angaben jedoch für offensichtlich unzulässig. So habe der Beschwerdeführer wegen der Medienberichte nicht den erforderlichen Rechtsweg ausgeschöpft und zunächst Fachgerichte angerufen, erklärte es. Außerdem habe er nicht ausreichend dargelegt, dass die Motorjacht seiner "räumlichen Privatsphäre" zuzurechnen sei und die Durchsuchungsanordnung damit sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt habe.
Die Rechtsanwälte Usmanows, Peter Gauweiler und Dietrich Murswiek, teilten nach dem Urteil in München mit: "Wir haben nach wie vor keinen Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Aufnahme von Herrn Usmanow in die Sanktionsliste sowie an der Rechtswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Vorschrift des Außenwirtschaftsgesetzes über die Meldepflicht." Sie würden nun "Optionen für weitere Schritte" prüfen, etwa die einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, erklärten die Rechtsanwälte.
F.Müller--BTB