![Beschwerde gegen Verbot von Projektion auf russische Botschaft in Berlin scheitert](https://www.berlinertageblatt.de/media/shared/articles/ac/2e/28/Beschwerde-gegen-Verbot-von-Projekt-171106.jpg)
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Beschwerde gegen Verbot von Projektion auf russische Botschaft in Berlin scheitert
Nach dem Berliner Verwaltungsgericht hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass bei einer für Samstag geplanten Demonstration vor der russischen Botschaft keine Bilder auf das Gebäude projiziert werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht wies am Mittwoch die Beschwerde des Anmelders der Kundgebung zurück.
Ein solches Projizieren von Bildern und Videos verletze den völkerrechtlichen Schutz von Frieden und Würde der Botschaft, indem ohne Zustimmung deren Eigentum als Projektionsfläche genutzt werde, erklärte das Gericht. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertige das nicht.
Ähnlich hatte das Verwaltungsgericht seine Eilentscheidung am Dienstag begründet: Nach internationalem Recht müsse Deutschland "die Würde der diplomatischen Mission" respektieren und schützen, teilte es mit.
Die Veranstalter hatten für den kommenden Samstag eine Demonstration "Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine - zwei Jahre seit dem Beginn der Vollinvasion" vor der russischen Botschaft angemeldet. Die Polizei genehmigte die Kundgebung, untersagte aber die Projektion der Bilder - und das zu Recht, wie nun zum zweiten Mal gerichtlich bestätigt wurde.
Deutschland müsse nach internationalem Recht die Würde ausländischer Botschaften schützen. Der "Friede der Mission" müsse gewahrt bleiben, erklärte das Verwaltungsgericht am Dienstag. Das bedeute zwar nicht, dass Kritik von der Botschaft fernzuhalten sei. Das Anstrahlen des Gebäudes mit Bildern und Videos berge aber die Gefahr, dass so bekundete Meinungen unzutreffend der Botschaft zugeschrieben würden.
Das verletze die Würde der Mission. Dieser Grundsatz sei "unverzichtbar für das friedliche Zusammenleben der Staaten" und sei daher auch für Deutschland von grundlegendem Interesse, so das Verwaltungsgericht. Dahinter müsse die Meinungsfreiheit zurückstehen.
M.Odermatt--BTB