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Weiterer Prozess gegen Höcke wegen Verwendens von NS-Parole: Anklage verlesen
Mit der Verlesung der Anklage hat vor dem Landgericht in Halle an der Saale ein weiterer Prozess gegen den Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke wegen der mutmaßlichen Verwendung einer verbotenen NS-Parole begonnen. Der Angeklagte habe am 12. Dezember bei einer AfD-Veranstaltung im thüringischen Gera den Slogan "Alles für Deutschland" benutzt beziehungsweise andere dazu animiert, sagte Staatsanwalt Benedikt Bernzen am Montag bei der Anklageverlesung.
Wie der Angeklagte "sicher wusste", habe es sich um den "Wahlspruch" der paramilitärischen nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) gehandelt. Damit habe sich Höcke der gemeinschaftlichen Verwendung von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation schuldig gemacht, sagte der Staatsanwalt in seiner nur wenige Minuten dauernden Anklageverlesung.
Höcke soll demnach bei einem sogenannten AfD-Stammtisch in einer Gaststätte in Gera vor rund 350 Teilnehmern dem Publikum "Alles für" zugerufen und seine Zuhörer mit Gesten animiert haben, anschließend "Deutschland" zu rufen.
Nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft war sowohl dem AfD-Politiker als auch dem Publikum bekannt, dass es sich um eine verbotene Losung der NS-Bewegung handelte. Zu dem Zeitpunkt war bereits ein Verfahren gegen Höcke wegen eines ähnlichen Vorfalls im sachsen-anhaltischen Merseburg anhängig.
Das Landgericht verurteilte den AfD-Politiker bereits Mitte Mai in einem ersten Verfahren zu einer Geldstrafe von 13.000 Euro, weil er auf einer AfD-Wahlkampfveranstaltung in Merseburg die SA-Parole "Alles für Deutschland" verwendet hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Für den nun in Halle begonnenen zweiten Prozess wurde bislang ein weiterer Termin für Mittwoch festgesetzt. Vor der Anklageverlesung stellte die Verteidigung mehrere Anträge, in denen die beiden Anwälte von Höcke unter anderem die öffentliche und mediale Vorverurteilung ihres Mandanten rügten, die Zuständigkeit des Landgerichts Halle in Frage stellten und eine Einstellung des Verfahrens forderten.
Über die Anträge musste das Gericht noch entscheiden. Die Verhandlung wurde zunächst unterbrochen.
F.Müller--BTB