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Urteil: Logo von Aktion Mensch auf Informationsmaterial gilt rechtlich als Werbung
Wenn die Sozialorganisation Aktion Mensch auf Informations- und Bildungsmaterialien ihr Logo druckt, gilt das als Werbung. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch und gab damit der Glücksspielbehörde der Länder Recht. Es ging um die Frage, ob die Aktion Mensch diejenigen, die sie mit Werbemaßnahmen beauftragt, zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Glücksspielwerbung verpflichten muss. (Az. 8 C 2.24)
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte dies nun und änderte ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz entsprechend ab. Die Vorgaben dienten unter anderem der Suchtprävention, außerdem sollten so Minderjährige geschützt werden, erklärte es.
Die Aktion Mensch fördert die Inklusion von Menschen mit Behinderung. Sie finanziert sich über Spenden und eine Soziallotterie. Auf den Informationsmaterialien war zwar kein Hinweis auf die Lotterie zu finden. Der Aufdruck des Logos gilt dem Gericht zufolge dennoch dann als Werbung, wenn damit aus der Sicht eines durchschnittlichen Beobachters auch das Ziel verfolgt wird, die Teilnahme am Glücksspiel zu fördern.
Das könne auch durch Imagewerbung geschehen, erklärte das Gericht. Das Logo der Aktion Mensch auf dem Titelblatt verbessere das Image einer Lotterie und motiviere dazu, Lose zu kaufen, um die gemeinnützige Arbeit zu unterstützen. Es sei bekannt, dass diese sich vor allem über die Einnahmen aus der Lotterie finanziere.
J.Fankhauser--BTB