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OVG: BSW-Spitzenkandidatin Wagenknecht bleibt von ARD-"Wahlarena" ausgeschlossen
Die ARD muss die BSW-Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht nicht in ihre Sendung "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" einladen. Ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wurde vom nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) im Eilverfahren bestätigt, wie das OVG am Freitag mitteilte. Aufgrund des redaktionellen Konzepts der Sendung sei die Nichtberücksichtigung des BSW gerechtfertigt, hieß es.
Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) als verantwortlicher Sender hatte für die "Wahlarena" am kommenden Montag nur Parteien eingeladen, die konstant bei zehn Prozent oder mehr Zustimmung in den Umfragen liegen. Das BSW mit Umfragewerten um die fünf Prozent wurde deshalb nicht berücksichtigt und sah dadurch sein Recht auf Chancengleichheit verletzt.
Wie das OVG erklärte, rechtfertigt das redaktionelle Konzept der Sendung aber den Ausschluss des BSW. Die Sendung solle ermöglichen, alle relevanten Themen tiefgehend zu erörtern und Nachfragen und Diskussionen führen zu können. Aufgrund der begrenzten Sendezeit von 120 Minuten sei "eine Auswahlentscheidung auf wenige Personen" nötig gewesen, hieß es weiter.
Grundsätzlich dürfen Parteien nach den Gerichtsangaben nicht willkürlich von Wahlsendungen ausgeschlossen werden. Sie seien nach dem Gebot der abgestuften Chancengleichheit ihrer Bedeutung gemäß angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl nach Umfragewerten stimme mit diesem Gebot aber überein, stellte das OVG klar. Denn Umfragewerte lieferten gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien.
Das BSW habe zudem nicht beweisen können, dass es insgesamt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht angemessen berücksichtigt werde. Das BSW sei an zwei von vier Wahldebatten im ARD-Programm beteiligt und finde auch in der sonstigen Wahlberichterstattung Berücksichtigung, etwa in Dokumentationen, Interviews und Talkformaten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
J.Horn--BTB