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Bei Parteienbeschwerde wegen Nichtzulassung zu Wahl keine Gesetzesprüfung
Wenn eine Partei beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde einreicht, weil der Wahlausschuss sie nicht für die Bundestagswahl zuließ, prüft das Gericht grundsätzlich nicht die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Regelung. Es müsse nur prüfen, ob sie ordnungsgemäß angewandt wurde, erklärte das Verfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe. Veröffentlicht wurde die Begründung seiner Entscheidung aus dem Juli, mit der es eine Beschwerde der Zentrumspartei zurückgewiesen hatte. (Az. 2 BvC 10/21)
Die christlich-konservative Partei hatte sich an das Gericht gewandt, um doch noch zur Bundestagswahl 2021 zugelassen zu werden. Ihre Beschwerde war jedoch - ebenso wie die von 18 anderen Vereinigungen - vergebens. Die Richterinnen und Richter wiesen sie aus unterschiedlichen Gründen ab.
Nur die Begründung zur Zentrumspartei stand noch aus. Es war das erste Mal, dass eine Entscheidung in einem solchen Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren vorerst ohne Begründung bekanntgegeben wurde, wie das Gericht mitteilte. Nun erklärte es seinen Beschluss genauer.
Der Bundeswahlausschuss hatte die Zentrumspartei nicht als wahlvorschlagsberechtigt für die Bundestagswahl anerkannt, weil sie sechs Jahre lang keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hatte, der den gesetzlichen Anforderungen genügte. Die Partei argumentierte, dass die entsprechende Vorschrift im Parteiengesetz verfassungsrechtlich fragwürdig sei.
Das Bundesverfassungsgericht überprüfte diese jedoch nicht grundsätzlich. Es kontrollierte nur, ob der Wahlausschuss die Norm ordnungsgemäß angewandt hatte, was nach Auffassung des Gerichts der Fall war.
Nachdem die Beschwerde im Juli zurückgewiesen war, konnte die Zentrumspartei nicht an der Bundestagswahl im September teilnehmen. Seit Januar ist die Partei trotzdem im Bundestag vertreten: Der Abgeordnete Uwe Witt wechselte von der AfD zum Zentrum. Das plant laut einem Bericht der "Zeit" vom Freitag auch der frühere AfD-Chef Jörg Meuthen.
I.Meyer--BTB