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Bundessozialgericht klärt Anrechnung von Kindererziehungszeiten in EU-Ausland
Kindererziehungszeiten im EU-Ausland können auch von der Deutschen Rentenversicherung rentensteigernd anerkannt werden. Das ist der Fall, wenn vorher und hinterher deutsche Rentenanwartschaften erworben wurden und die Kindererziehung im Ausland dort nicht zu einer Rente führt, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. (Az. B 5 R 16/23 R)
Es sprach damit einer Mutter eine höhere Rente zu, die zwei ihrer drei Kinder zunächst in Österreich aufgezogen hatte. Danach lässt sich die Anerkennung der Kindererziehungszeiten auch durch nachfolgende freiwillige Beiträge in die deutsche Rentenkasse erreichen.
Die Frau war bis 1972 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Von 1975 bis 1979 lebte sie mit ihrem Ehemann und den in den Jahren 1970, 1975 und 1977 geborenen Kindern in Österreich.
Während ihr Mann dort arbeitete und Beiträge zur österreichischen Rentenversicherung zahlte, widmete sie sich ausschließlich der Kindererziehung. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland zahlte die Mutter noch freiwillige Beiträge in die deutsche Rentenkasse ein, um die sogenannte Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen.
Die österreichische Rentenversicherung stellte 52 Monate Kindererziehungszeiten fest. Wegen der dort geltenden Mindestversicherungszeit von 180 Monaten reichte dies für eine österreichische Rente aber nicht aus. Die Deutsche Rentenversicherung erkannte Kindererziehungszeiten nur für das erste Kind an.
Wie nun das BSG entschied, muss die Rentenversicherung auch die Erziehungszeiten für die beiden weiteren Kinder anerkennen. Das ergebe sich aus EU-Recht, die deutschen Vorschriften seien entsprechend auszulegen.
Danach "muss die betroffene Person ausschließlich in dem die Rente gewährenden Mitgliedsstaat Versicherungszeiten erworben haben, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in den anderen Mitgliedsstaat, in dem sie die Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat".
Dies sei hier erfüllt. Die Klägerin habe vor der Kindererziehung in Österreich in Deutschland beitragspflichtig gearbeitet. Danach sei sie in Deutschland zwar selbstständig tätig gewesen, habe aber noch freiwillige Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt. Dass die österreichische Rentenversicherung die Zeiten anerkannt habe, stehe dem nicht entgegen, weil dies nicht zu österreichischen Rentenzahlungen geführt habe.
O.Bulka--BTB