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Geplante Umbenennung von Berliner Mohrenstraße vorerst gestoppt
Die Umbenennung der Mohrenstraße in Berlin-Mitte ist vorerst gerichtlich gestoppt worden. Das Verwaltungsgericht Berlin gab mit einem am Freitag verkündeten Beschluss dem Eilantrag eines Anwohners statt.(VG 1 L 682/25) Das Bezirksamt Mitte hatte ursprünglich für Samstag die Umbenennung der Mohrenstraße geplant.
Die Straße soll künftig Anton-Wilhelm-Amo-Straße heißen. Der um 1703 im heutigen Ghana in Westafrika geborene Amo wurde als Kind nach Deutschland verschleppt. Er war hierzulande der erste bekannte Philosoph und Rechtswissenschaftler afrikanischer Herkunft.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschloss die Umbenennung bereits im August 2020 mehrheitlich. Begründet wurde dies damit, dass der Name Mohrenstraße "diskriminierend ist und dem Ansehen Berlin schadet". Im April 2021 setzte das Bezirksamt die Entscheidung um. Dagegen erhoben mehrere Anwohner der Mohrenstraße jeweils Klage. Eine dieser Klagen wies das Verwaltungsgericht Berlin ab, die anderen Klagen wurden im Einverständnis aller Beteiligten ruhend gestellt.
Im Falle der bereits verhandelten Klage erklärte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Umbenennung im Juli dann für rechtskräftig. Das Bezirksamt kündigte daraufhin die Umbenennung der Straße für diesen Samstag an und ordnete die sofortige Vollziehung der entsprechenden Allgemeinverfügung an. In einem Eilantrag dagegen mache ein Anwohner geltend, dass die Umbenennung nicht vorgenommen werden dürfe, bevor über seine bislang ruhende Klage entschieden sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Eilantrag statt und erklärte, es fehle an einem besonderen öffentlichen Interesse für die sofortige Vollziehung der Straßenumbenennung. Das Bezirksamt habe nicht dargelegt, warum die Umbenennung so dringlich sei, dass sie vor Abschluss des Klageverfahrens vollzogen werden müsse.
Dass der 23. August der Internationale Tag zur Erinnerung an den Sklavenhandel und seine Abschaffung sei, stelle keinen zwingenden Grund dar. Auch die vielfältigen Vorbereitungen für die geplante Umbenennung begründeten keine besondere Dringlichkeit. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
M.Ouellet--BTB