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Europäischer Gerichtshof: Haftstrafe in anderem EU-Land nur mit Zustimmung möglich
Wird ein Straftäter aus einem EU-Land mit europäischem Haftbefehl gesucht und in einem anderen EU-Land festgenommen, darf dieses zweite Land die Strafe nicht ohne Zustimmung des ersten Staats selbst vollstrecken. Dann muss der Betroffene übergeben werden, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Er antwortete damit auf Fragen aus Rumänien. (Az. C-305/22)
Ein Gericht in Bukarest hatte 2017 einen Rumänen zu einer Haftstrafe verurteilt, 2020 wurde die Strafe rechtskräftig. Das Gericht erließ einen europäischen Haftbefehl, um den Mann zu finden. Wenig später wurde er in Italien festgenommen. Die italienischen Behörden weigerten sich aber, ihn an Rumänien zu übergeben.
Sie entschieden stattdessen, das rumänische Urteil anzuerkennen und die Strafe in Italien zu vollstrecken. So werde die Chance auf Resozialisierung erhöht, denn der Mann halte sich regelmäßig rechtmäßig in Italien auf, argumentierten sie. Die italienischen Behörden rechneten außerdem die in Italien schon verbüßte Haft an und planten für den Betroffenen Hausarrest.
Rumänien war damit nicht einverstanden. Die dortigen Justizbehörden machen geltend, dass der europäische Haftbefehl weiter gelte. Der Straftäter müsse an Rumänien ausgeliefert werden, um dort seine Strafe abzusitzen. Ein Gericht in Bukarest befragte den EuGH dazu.
Dieser wies nun darauf hin, dass der europäische Haftbefehl auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht. Ihn nicht zu vollstrecken, dürfe nur in Ausnahmefällen passieren. Zuvor müssten die Behörden des EU-Landes, das den Haftbefehl ausstellte, zustimmen. Ohne diese Zustimmung kann die Vollstreckung der Strafe nicht von einem anderen Land übernommen werden.
Im konkreten Fall entscheidet nun das rumänische Gericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
I.Meyer--BTB