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Gruppe der FDP im Thüringer Landtag hat keinen Anspruch auf mehr Zuschüsse
Die parlamentarische Gruppe der FDP im Thüringer Landtag hat keinen Anspruch auf mehr Zuschüsse als bisher. Das entschied der Thüringer Verfassungsgerichtshof am Mittwoch in Weimar. Die Reduzierung des Grundbetrags für die vierköpfige FDP-Gruppe um 50 Prozent im Vergleich zu den Fraktionen sowie die Kappung des Personalkostenzuschusses um ein Drittel sei nicht rechtsverletzend. (VerfGH 39/21)
Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, dass die von parlamentarischen Gruppen zu bewältigenden Aufgaben im Landtag im Allgemeinen geringer seien als die Aufgaben von Fraktionen. Anträge, mit denen die FDP Leistungen geltend machte, die nur Fraktionsvorsitzenden oder Parlamentarischen Geschäftsführern zustehen, wiesen die Richter als unzulässig ab.
Dagegen habe der Thüringer Landtag die Rechte der Gruppe dadurch verletzt, dass diese nur eine aktuelle Stunde je Quartal beantragen darf. Allerdings sei die Begrenzung auf insgesamt vier aktuelle Stunden im Jahr durchaus verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Fraktionen, die eine größere Anzahl von Abgeordneten repräsentieren, seien "bedeutender" und hätten "eine stärkere integrierende Wirkung" als parlamentarische Gruppen, entschieden die Richter.
Die FDP im Thüringer Landtag hatte im September nach dem Austritt einer Abgeordneten ihren Fraktionsstatus verloren. Die verbliebenen vier FDP-Parlamentarier unter ihrem damaligen Fraktionschef Thomas Kemmerich können damit keine eigene Fraktion mehr bilden. Sie sind nur noch eine parlamentarische Gruppe, was ihre Rechte und Ansprüche beschneidet.
D.Schneider--BTB