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Aktionärsversammlungen auch nach Corona-Krise virtuell möglich
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sind auch nach der Corona-Krise im virtuellen Raum möglich. Der Bundestag beschloss am späten Donnerstagabend eine Änderung des Aktienrechts. Die Unternehmen können die Versammlung ihrer Aktionäre demnach als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder rein virtuell abhalten. Eine Reihe von Vorschriften soll dafür sorgen, dass die Anteilseignerinnen und -eigner auch virtuell ihre Rechte wahrnehmen können.
So muss die gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen werden und alle müssen eine Redemöglichkeit haben. Die Aktionäre müssen Anträge elektronisch stellen und ihre Stimme elektronisch abgeben können.
Der Vorstand des Unternehmens muss den Aktionären seinen Bericht schon vor der Versammlung zugänglich machen; die Anteilseigner können schon im Vorfeld Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung müssen sie Fragen stellen und Widerspruch einlegen können. Der Leiter oder die Leiterin der Versammlung kann aber Fragen und Redezeit beschränken.
Virtuelle Hauptversammlungen waren in der Corona-Krise als Provisorium eingeführt worden. Die Ausnahmeregelung gilt nur noch bis 31. August.
Im Gesetzentwurf der Regierung hieß es, die virtuellen Veranstaltungen seien von der Praxis gut aufgenommen worden und hätten sich "im Großen und Ganzen" bewährt. Auch Generalversammlungen von Genossenschaften sind mit den vom Bundestag beschlossenen Änderungen nun virtuell möglich.
Das Deutsche Aktieninstitut, Interessenverband vieler börsennotierter Unternehmen, erklärte vor der Abstimmung, die nächste Hauptversammlungssaison werde zeigen, ob das Gesetz den Praxistest bestehe. Die Politik gehe mit Einführung der virtuellen Hauptversammlung aber "einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung der Aktionärstreffen".
J.Horn--BTB