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Urteil: Notkredite in Bremens Haushalten 2023 und 2024 verfassungswidrig
Im Streit um milliardenschwere Notkredite in Bremen hat das Landesverfassungsgericht am Donnerstag einer Klage der oppositionellen CDU stattgegeben. Die Haushaltsgesetze der Jahre 2023 und 2024 verstießen gegen die in der Landesverfassung verankerten Schuldenbremse, wie der Staatsgerichtshof in der Hansestadt mitteilte. Die Klima- und Energiekrise, der Ukraine-Krieg und die Folgen der Coronapandemie seien zwar "außergewöhnliche Notsituationen", jedoch habe der Bremer Senat die Aufnahme der Notkredite nicht ausreichend begründet.
Mit seiner Entscheidung bejahte der Staatsgerichtshof nach eigenen Angaben jedoch erstmals die umstrittene Frage, ob die Klimakrise eine "außergewöhnliche Notsituation" darstelle, die den Staat zur Aufnahme von Notkrediten außerhalb der Schuldenbremse berechtigt. Dies sei beim menschengemachten Klimawandel der Fall, weil sich dieser zu einer "akuten Klimakrise" entwickelt habe, erklärte das Gericht.
Auch länger andauernde, eskalierende Entwicklungen könnten demnach zu außergewöhnlichen Notsituationen führen. Gerade die Klimakrise verlaufe nicht geradlinig, sondern sei durch sogenannte Kipppunkte geprägt und erfordere aufgrund ihrer Zuspitzung ein sofortiges umfassendes staatliches Handeln.
Der Klage der Bremer CDU gegen die Notkredite gab das Gericht dennoch statt. Bei den Kreditaufnahmen fehlte es laut Gericht an einer ausreichenden Begründung, inwiefern und in welchem Umfang die Notsituationen die Finanzen Bremens stark beeinträchtigten. Außerdem sei nicht klar genug dargelegt worden, wofür genau die aufgenommenen Kredite verwendet werden sollten und wie diese Maßnahmen direkt mit den Krisen zusammenhingen.
Im Haushalt 2024 seien etwa Gelder aus den aufgenommenen Krediten für den öffentlichen Nahverkehr und einen Klinikverbund verwendet worden. Für diese Maßnahmen hätte ausführlicher dargelegt werden müssen, dass sie letztlich nicht nur einen Ausgleich struktureller Defizite bezweckten, hieß es weiter.
Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs in den zwei Verfahren über die beiden Haushaltsgesetze ergingen einstimmig. Rückabwicklungspflichten für bislang ausgegebene Gelder ergaben sich demnach nicht.
O.Krause--BTB