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In Deutschland geborenes Flüchtlingskind kann hier Asyl beantragen
Für den Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kinds ist Deutschland auch dann zuständig, wenn die Eltern bereits in einem anderen EU-Staat Schutz fanden. Das entschied am Montag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem hier geborenen Kind russischer Eltern. Anderes gilt danach nur, wenn die Eltern dies ausdrücklich wollen. (Az: C-720/20)
Im Streitfall fand eine Familie aus Russland Schutz in Polen. Die Familie kam dennoch über die Grenze nach Deutschland, und die Mutter bekam hier ein weiteres Kind. Die gesamte Familie stellte nun auch in Deutschland Asylanträge. Das Verwaltungsgericht im brandenburgischen Cottbus fragte beim EuGH an, ob Deutschland nun zumindest für den Asylantrag des in Deutschland geborenen Kinds zuständig ist.
Die obersten EU-Richter bejahten dies nun. Das Kind sei nicht über ein anderes Land nach Deutschland eingereist und habe auch noch in keinem anderen Land einen Antrag auf Asyl gestellt. Nach der sogenannten Dublin-II-Verordnung der EU sei dann das Land für das Asylverfahren zuständig, in dem sich der Betroffene zuerst aufhält. Anderes gelte nur, wenn dieser es ausdrücklich und schriftlich wünscht.
Zwar hätten hier die Eltern bereits in Polen Schutz gefunden, das hier geborene Kind aber nicht. Deutschland dürfe es daher nicht auf einen Antrag in Polen verweisen, urteilte der EuGH. Der betreffende Wortlaut der Dublin-II-Verordnung sei absolut eindeutig und lasse anderes nicht zu.
Daher spiele es auch keine Rolle, dass hier die Eltern vor der Geburt ihres weiteren Kinds offenbar illegal von Polen nach Deutschland einreisten. Ob sich bei einem erfolgreichen Asylantrag des Kinds ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch für die gesamte Familie ableiten könnte, hatte der EuGH nicht zu entscheiden.
G.Schulte--BTB