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Betriebsnahe Kitas mit Präferenz für Belegschaft nicht gemeinnützig
Betriebsnahe Kindergärten sind nicht gemeinnützig, wenn sie vorrangig Kinder der betreffenden Unternehmen betreuen. Das entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil und wies damit die Klage einer Kitabetreiberin ab. (V R 1/20)
Gemeinnützige Tätigkeit müsse darauf ausgerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Das geschehe im vorliegenden Fall nicht, weil die Kinder der Belegschaftsmitarbeiter bevorzugt würden und es auch keine verbindliche "Restplatzquote" für Menschen außerhalb der Unternehmen gebe. Die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf Befreiung von der Körperschaftsteuer.
Die Klägerin hatte mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Betreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeiter geschlossen. Menschen von außerhalb konnten einen Betreuungsplatz nur in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen keinen Bedarf hatten oder Plätze länger frei blieben.
Das Finanzamt sah darin keine gemeinnützigen Zwecke und versagte der Betreiberin die Befreiung von der Körperschaftsteuer. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Auch der Bundesfinanzhof sprach dem Betreibermodell nunmehr die Gemeinnützigkeit ab.
R.Adler--BTB