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Bundesrat verabschiedet Gesetz für mehr Energieeffizienz
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland gebilligt. Die Länderkammer stimmte der vom Bundestag bereits beschlossenen Vorlage aus dem Haus von Klimaschutzminister Robert Habeck (Grüne) am Freitag zu. Es sieht Einsparziele beim Energieverbrauch von öffentlichen Stellen und Unternehmen bis zum Jahr 2030 vor.
Insgesamt soll der Endenergieverbrauch in Deutschland laut Gesetz bis 2030 um 26,5 Prozent im Vergleich zu 2008 sinken. Eine Vorbildfunktion soll dabei die öffentliche Hand übernehmen: Sie soll jährlich eine zusammengerechnete Energieeinsparung von zwei Prozent erreichen und zudem Energie- und Umweltmanagementsysteme einführen. Bis 2030 soll der Bund nach dem Gesetz jährlich 45 Terawattstunden Energie einsparen, die Länder drei Terawattstunden.
Auch für Unternehmen sieht das Gesetz neue Regelungen vor: Betriebe mit einem Jahresenergieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden müssen demnach innerhalb von drei Jahren konkrete Pläne zu wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Für energieintensive Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden gibt es künftig ein öffentliches Register und die Pflicht, Energie- und Umweltmanagementsysteme einzuführen.
Auch Rechenzentren sollen mit dem Gesetz klimafreundlicher werden. Ziel ist es dabei auch, die Abwärme der Rechenzentren als Fernwärme zu nutzen. Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 errichtet werden, müssen demnach einen Anteil von mindestens zehn Prozent wiederverwendeter Energie aufweisen. Ab Juli 2027 sind es dann 15 Prozent und ab Juli 2028 dann 20 Prozent.
Das Gesetz kann nach der Entscheidung vom Freitag nun nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten. Der Bundesrat wies allerdings in einer beigefügten Entschließung auf die Kosten für Länder und Kommunen hin. Der Bund wird aufgefordert, die Länder bei der Finanzierung der Mehraufwendungen "angemessen" zu unterstützen, um eine kurzfristige Umsetzung des Gesetzes zu ermöglichen.
O.Krause--BTB