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Verbraucherschützer: Versorger muss Strompreis mit gültigem Steuersatz ausweisen
Energieversorger müssen Strompreise mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz ausweisen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gewann eine Klage gegen Vattenfall: Der Versorger hatte bei einer Strompreiserhöhung im zweiten Halbjahr 2020 zum Vergleich den alten Preis mit der damals nicht mehr gültigen - höheren - Umsatzsteuer angegeben. Der vzbv argumentierte, damit habe Vattenfall das Ausmaß der Preiserhöhung verschleiert. (Az. 5 U 145/21)
Die Verbraucherschützer klagten konkret wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung, wie sie am Dienstag mitteilten. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) urteilte, der Brutto-Strompreis müsse die jeweils geltenden Umsatzsteuersätze berücksichtigen.
"Gerade in Krisenzeiten ist es unerlässlich, dass Energieversorger ihre Preise transparent kommunizieren", sagte Sabine Lund, Referentin im vzbv-Team Marktbeobachtung Energie. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten Änderungen auf den ersten Blick erkennen können.
Angesichts der hohen Gaspreise möchte die Bundesregierung aktuell die Haushalte mit einer Umsatzsteuersenkung auf Gas entlasten. "Der vzbv wird diesbezüglich das Verhalten der Energieversorger eingehend unter die Lupe nehmen", kündigte Lund an.
Die Umsatzsteuer war von Juli bis Dezember 2020 wegen der Corona-Pandemie vorübergehend von 19 auf 16 Prozent gesenkt worden. Vattenfall hatte den Strompreis in seinem Basistarif ab 1. August 2020 erhöht. Im Preisblatt verglich das Unternehmen den neuen mit dem alten Preis im Juli - inklusive 19 Prozent Steuer. Sie betrug aber im Juli schon 16 Prozent. Die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Preis war so deutlich höher - 2,06 Cent pro Kilowattstunde statt 1,27 Cent. Das OLG ließ keine Revision gegen das Urteil zu.
O.Krause--BTB