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Ryanair-Piloten müssen Versetzung nach Italien akzeptieren
Unternehmen können ihre Beschäftigten auch ins Ausland versetzen, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag oder anderweitig ausgeschlossen worden ist. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Anderes gilt danach nur, wenn im Einzelfall die Versetzung unbillig ist. Damit wies das BAG mehrere Piloten des irischen Billigfliegers Ryanair ab. (Az: 5 AZR 336/21 und weitere)
Hintergrund des Streits ist die Schließung der Ryanair-Homebase am Flughafen Nürnberg Ende März 2020. Weil es in Deutschland keine freien Stellen für die dort stationierten Piloten gab, wurden sie alle an Flughäfen in Italien versetzt, der Kläger im Leitfall nach Bologna.
Diese Versetzung hält er für unwirksam. Eine Versetzung ins Ausland sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht mehr umfasst. Ryanair widersprach und verwies auf einen mit der Vereinigung Cockpit geschlossenen Sozialplan.
Wie schon die Vorinstanzen gab nun auch das BAG Ryanair recht. "Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Gesetz nicht zu entnehmen", stellten die Erfurter Richter klar. Auch im Arbeitsvertrag sei ein Arbeitsort innerhalb Deutschlands nicht vereinbart gewesen.
Unbillig sei die Versetzung ebenfalls nicht. Nach Schließung des Standorts sei einer Weiterbeschäftigung in Nürnberg nicht mehr möglich gewesen, und eine Präferenz für einen bestimmten anderen Ort habe der Pilot nicht angegeben. Alle Nürnberger Ryanair-Piloten seien nach Italien versetzt worden.
Dass der Pilot dadurch hohe Lohneinbußen von über 50.000 Euro im Jahr hat, mache die Versetzung ebenfalls nicht unbillig. Dies liege schlicht daran, dass der von der Vereinigung Cockpit mit Ryanair vereinbarte Tarifvertrag nur für Deutschland gilt.
P.Anderson--BTB