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EuGH: Bei weniger Geld für Leiharbeiter anderer Ausgleich notwendig
Ein Tarifvertrag, der für Leiharbeiter ein niedrigeres Gehalt als für direkt eingestellte Kollegen vorsieht, muss ihnen dafür andere Vorteile bei den Arbeitsbedingungen gewähren. Diese Vorteile müssten die Ungleichbehandlung beim Geld ausgleichen können, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Sonst wäre der Schutz von Zeitarbeitsbeschäftigten geschwächt. (Az. C-311/21)
Der EuGH betonte außerdem, dass es möglich sein muss, solche Tarifverträge gerichtlich zu überprüfen. Er antwortete damit auf Fragen, die ihm das Bundesarbeitsgericht gestellt hatte. Dieses muss über die Klage einer früheren Zeitarbeitnehmerin im Einzelhandel entscheiden. Die Frau verdiente im Jahr 2017 pro Stunde 4,40 Euro weniger als ihre direkt beim entleihenden Unternehmen angestellten Kolleginnen und Kollegen. Das war möglich, weil die Zeitarbeitsfirma nach einem entsprechenden Tarifvertrag zahlte.
Dagegen zog die Arbeitnehmerin vor Gericht. Sie forderte eine Nachzahlung von knapp 1300 Euro, weil ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit anderen Arbeitnehmern vorliege. Das Bundesarbeitsgericht setzte das Verfahren aus, um den EuGH um die Auslegung des EU-Rechts zu bitten. Nachdem dieser nun geurteilt hat, kann das Bundesarbeitsgericht über die Klage der Frau entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister und der Interessenverband der Zeitarbeitsunternehmen erklärten nach dem EuGH-Urteil, nun sei es am Bundesarbeitsgericht, "sich schützend vor die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie zu stellen und die Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge in der Zeitarbeit auch zukünftig zu ermöglichen, und zwar rechtssicher, praktikabel und attraktiv."
O.Krause--BTB