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Ebay verstößt mit Advents-Rabattaktion nicht gegen Buchpreisbindung
Der Onlinehändler Ebay hat mit einer kurzen Rabattaktion zum Advent, bei der Bücher vergünstigt angeboten wurden, nicht gegen die Buchpreisbindung verstoßen. Auch die Buchhändler, die die Bücher auf der Plattform anboten, verstießen nicht gegen das Buchpreisbindungsgesetz, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag mitteilte. Es wies einen Unterlassungsanspruch gegen Ebay ab (Az.: 11 U 20/22).
Laut Gesetz dürfen Buchhändler in Deutschland Bücher an Letztabnehmer nur zu dem Preis verkaufen, den der Verlag zuvor festgelegt hat. Ebay bot im Advent 2019 für einige Stunden einen Rabatt von zehn Prozent an, der neben anderen Warenkategorien auch für Bücher gewährt wurde. Käufer, die den Rabatt für Bücher einlösten, schlossen mit den Buchhändlern aber einen Vertrag über den gesamten Preis - nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten Kunden 90 Prozent, die restlichen zehn Prozent an die Verkäufer zahlte Ebay.
Die Richter in Frankfurt bestätigten mit ihrem Urteil eine Entscheidung der Vorinstanz. Ebay falle nicht unmittelbar unter das Buchpreisbindungsgesetz, weil die Plattform nicht gewerbsmäßig Bücher an Leser verkaufe. Vielmehr würden die Kaufverträge zwischen den auf der Plattform präsenten Buchhändlern und den Endkunden geschlossen.
Da die Buchhändler nicht gegen das Gesetz verstießen, komme eine Täterschaft von Ebay nicht in Betracht, so das Gericht. Erstere erhielten den vollen gebundenen Ladenpreis und seien in die Rabattaktion nicht eingebunden gewesen. Da die Ebay-Aktion nur wenige Stunden gültig war, sei zudem nicht von einer ernsthaften Bedrohung der geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleinere und mittlere Anbieter auszugehen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
A.Gasser--BTB