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EU-Bürgern kann bei verspätetem Flug in den USA Entschädigung von US-Airline zustehen
Wenn EU-Bürger Flüge über eine europäische Airline gebucht haben, können sie bei deutlicher Verspätung des Anschlussflugs von der ausführenden Airline eine Entschädigung verlangen - auch wenn diese nicht in der EU sitzt und der Flug nicht in Europa stattfand. Sind die Reisenden ursprünglich von einem EU-Land aus gestartet, gilt die europäische Fluggastrechteverordnung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. (Az. C-561/20)
Die Verordnung verstoße nicht gegen den Grundsatz der vollständigen und ausschließlichen Hoheit eines Staates über seinen Luftraum, erklärte der EuGH weiter. Eine nicht-europäische Fluglinie könne zur Zahlung verpflichtet sein, wenn sie den gesamten Flug im Auftrag einer europäischen Airline ausführe. Es ging um einen Flug einer US-Airline in den USA.
Gebucht hatten mehrere Belgier über ein Reisebüro bei der Lufthansa, ausführen sollte den Flug von Brüssel ins kalifornische San José über Newark aber die US-Fluglinie United Airlines. Da der zweite Flug sich verspätete, kamen die Passagiere dreieinhalb Stunden zu spät an. Sie wandten sich an das Unternehmen Happy Flights, das für sie vor Gericht von United Schadenersatz in Höhe von 600 Euro pro Passagier fordert.
Das Gericht in Brüssel setzte das Verfahren aus und bat den EuGH, zu erklären, ob hier die EU-Fluggastrechteverordnung gilt. Ob den klagenden Passagieren Geld zusteht und wie viel, muss nun das belgische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
A.Gasser--BTB