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Keine Entschädigung bei coronabedingter Verzögerung vor Gericht
Die Verzögerung eines Gerichtsverfahrens durch die Corona-Pandemie löst keine Entschädigungsansprüche aus. Das hat für die Finanzgerichtsbarkeit der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Eine solche Verzögerung sei der Justiz nicht anzulasten. (Az: X K 5/20)
Wenn Gerichte ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abschließen, kann dies zu einem Entschädigungsanspruch führen. Voraussetzung ist, dass Beteiligte die Verzögerungen zunächst gerügt haben. Laut Gesetz gibt es dann für jeden unnötigen Verzögerungsmonat 100 Euro.
De ein Unternehmen in der Schweiz in Medienfragen beraten. Das Finanzamt sah dies als umsatzsteuerpflichtig an. Der Berater war anderer Ansicht und klagte im Januar 2018 gegen den Steuerbescheid. Anfang 2020 erhob der Kläger eine sogenannte Verzögerungsrüge. Im September 2020 stellte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg dann das Urteil zu.
Der Berater meint, das Verfahren habe mindestens sechs Monate länger gedauert als nötig. Er verlangt daher eine Entschädigung von mindestens 600 Euro.
Der BFH lehnte dies nun ab. Zwar komme es bei der Entschädigung nicht auf ein persönliches Verschulden des mit dem Streit befassten Richters an. Daher könnten sich Gerichte auch nicht mit ihrer Überlastung herausreden. Die Verzögerung müsse aber "innerhalb des dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen".
Hier habe die mehrmonatige Verzögerung aber "auf Einschränkungen des finanzgerichtlichen Sitzungsbetriebs ab März 2020" beruht. Grund sei die Corona-Pandemie gewesen, die nicht nur in der Justiz zu Problemen geführt habe. Vielmehr sei die Pandemie ein unvorhersehbares "und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis" gewesen. Der Justiz sei daher ein "Organisationsverschulden" nicht anzulasten.
T.Bondarenko--BTB