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VW muss Leasingkunden im Dieselskandal keine Beiträge zurückzahlen
Wer vor Bekanntwerden des Dieselskandals ein Auto von Volkswagen geleast hat, bekommt die Leasingbeiträge nicht zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verneinte am Donnerstag entsprechende Ansprüche von Kunden. Damit bestätigte er seine bisherige Rechtsprechung. (Az. VII ZR 247/21 u.a.)
Schon im September vergangenen Jahres hatte der BGH zu einer Klage gegen Audi entschieden, dass Leasingnehmer trotz der Manipulationssoftware bei den Dieselmotoren keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer Beiträge hätten. Er begründete dies damit, dass der Wert der Nutzung des Wagens den vereinbarten Leasingzahlungen entspreche.
Allerdings ließ er damals eine Frage offen: ob dies nämlich auch dann gilt, wenn der spätere Kauf des Autos bereits zu Vertragsbeginn vereinbart wurde. Darauf bezog sich eine Firma in ihrer Klage gegen VW - eine von dreien, über die der BGH am Donnerstag entschied.
Alle drei Leasingverträge waren vor Bekanntwerden der Manipulationen an Dieselmotoren im September 2015 abgeschlossen worden, in diesem Fall bereits 2010. Später kauften die Kläger die jeweiligen Wagen. Die Firma erklärte, dass sie von Anfang an beabsichtigt hätte, das Auto nach Ende des Leasingvertrags zu erwerben.
VW bestritt dies in der Vorinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln nicht - da es nicht notwendig gewesen sei, wie der Anwalt des Autobauers nun vor dem BGH erklärte. Vertraglich vereinbart war der spätere Kauf nämlich nicht.
Das Oberlandesgericht sprach der klagenden Firma eine bestimmte Summe zu, wogegen VW vor den BGH zog. Da der Kauf des Autos nicht von vornherein vereinbart war, sah dieser die Sache anders als das Oberlandesgericht und in dem Fall auch keine offene Frage.
Die Revision der Wolfsburger hatte darum Erfolg, ebenso wie in den beiden anderen Fällen. Auch hier hatten Oberlandesgerichte den Klägern eine Erstattung zugesprochen, die sie nun wieder verlieren. Ihre Urteile stünden im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, sagte der Vorsitzende Richter des Siebten Zivilsenats, Rüdiger Pamp.
Wenn das geleaste Auto die ganze Zeit über nutzbar gewesen sei, kompensiere das den finanziellen Nachteil. Entspreche der Nutzungswert den geleisteten Zahlungen, sei den Leasingnehmern kein Schaden entstanden, erklärte Pamp schon in seiner vorläufigen Einschätzung während der Verhandlung.
Auch ein Sportfahrwerk, das eine andere klagende Firma noch während des Leasingzeitraums auf eigene Kosten einbauen ließ, wird ihr nicht erstattet. Sie hatte das Auto schließlich 2016 gekauft, also nach Bekanntwerden des Abgasskandals, weswegen ihr auch für den Kauf kein Schadenersatz zusteht.
Auf einen Erfolg vor dem BGH hatte diese Firma offenbar ohnehin schon nicht mehr gehofft: Sie schickte nicht einmal einen eigenen Anwalt zur Verhandlung nach Karlsruhe.
P.Anderson--BTB