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Europäischer Gerichtshof billigt Uploadfilter für Youtube und Co
Online-Sharing-Dienste müssen weiterhin das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte verhindern. Das EU-Recht sehe "angemessene Garantien" vor, um dabei unverhältnismäßige Eingriffe in die Meinungs- und die Informationsfreiheit zu verhindern, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Er wies damit eine Klage Polens ab. (Az: C‑401/19)
Hintergrund ist die umstrittene Urheberrechtsreform, welche die Vorgaben zum Schutz geistigen Eigentums in der Europäischen Union an das Internetzeitalter anpassen soll und dafür schärfere Regeln für Online-Dienste wie beispielsweise Youtube, Facebook oder auch reine Speicher-Dienste vorsieht.
Nach der EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 haften solche Internet-Dienste für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke. Von dieser Haftung können sich Anbieter aber befreien, wenn sie die hochgeladenen Inhalte "aktiv überwachen". Dies wird faktisch als Zwang gesehen, sogenannte Uploadfilter einzusetzen, die das Hochladen geschützter Inhalte verhindern.
Dagegen klagte Polen. Warschau sehe in der Richtlinie "eine erhebliche Bedrohung" der Meinungsfreiheit, erklärte damals der stellvertretende polnische Außenminister Konrad Szymanski. Sie könne dazu führen, dass Regelungen erlassen werden, die einer "vorbeugenden Zensur ähneln".
Auch der EuGH räumte nun ein, dass die Regelung zu einer Einschränkung dieser Grundrechte führt. Dies sei aber durch das Ziel gerechtfertigt, geistiges Eigentum zu schützen.
Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf ergänzende Regelungen, die ein sogenanntes Overblocking, nämlich das Sperren rechtmäßig hochgeladener Inhalte, verhindern sollen. Anbieter dürften keine Filter einsetzen, die nicht zuverlässig zwischen geschützten und rechtmäßig hochgeladenen Inhalten unterscheiden. Nutzer könnten gegen einen Sharing-Dienst vorgehen, wenn er rechtmäßige Inhalte sperrt.
Umgekehrt könnten Inhaber von Urheberrechten den Schutz ihrer Werke nur verlangen, wenn sie den Sharing-Diensten "die einschlägigen und notwendigen Informationen über diese Inhalte übermitteln". Für Parodien und ähnliches, die geschützten Inhalten ähnlich sind oder sie zitieren, gebe es gesonderte Vorgaben. In rechtlichen Zweifelsfällen sei eine Haftung der Dienste ausgeschlossen.
Dies seien "angemessene Garantien", die das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit ausreichend schützen, urteilte der EuGH. Dies stelle "das angemessene Gleichgewicht zwischen diesem Recht und dem Recht des geistigen Eigentums sicher".
Nach dem Luxemburger Urteil sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung der EU-Vorgaben dieses Gleichgewicht zu beachten. In Deutschland erlaubt die auf die EU-Richtlinie zurückgehende Reform des Urheberrechts unter anderem zum Schutz der Kunstfreiheit die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke vor allem zum Zweck des Zitats, der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, also der Nachahmung eines bestimmten Stils.
K.Thomson--BTB