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Urteil zu Observation durch Detektiv: Versicherungen müssen Daten mitunter teilen
Werden Versicherungsnehmer im Rahmen der Anspruchsprüfung heimlich von einem Privatdetektiv observiert, steht ihnen mitunter ein Auskunftsrecht hinsichtlich der erfassten personenbezogenen Daten zu. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts im niedersächsischen Oldenburg hervor, das am Donnerstag veröffentlicht wurde. Der Versicherte habe in derartigen Fällen einen Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung, weil es um die Verarbeitung personenbezogener Daten gehe, begründete das Gericht seine Entscheidung. (Az. 13 U 48/23)
Es korrigierte damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Osnabrück, das der Versicherung in dem Fall in erster Instanz noch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zuerkannt hatte. Auskunftsansprüche könnten zwar durch Rechte Anderer eingeschränkt werden, betonte das Oberlandesgericht. Im vorliegenden Fall habe die Versicherung ein solches Recht aber nicht darlegen können. Es gehe nicht um Geschäftsgeheimnisse im Rechtssinn.
Zudem müsse das Unternehmen die Informationen aus den Ermittlungsberichten des Detektivs bei späteren Rechtsstreitigkeiten ohnehin offenlegen und dem Kläger eine Reaktion ermöglichen, fügte das Gericht in seinem inzwischen rechtskräftig gewordenen Beschluss vom April hinzu. Dass dieser die darin enthaltenen Informationen gegen die Versicherung verwenden würde, sei keineswegs zwingend. Es sei ebenso denkbar, dass er nach Offenlegung der Ermittlungsergebnisse davon absehe, die Versicherung in Anspruch zu nehmen.
Hintergrund des Falls war ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt worden war. Er machte deshalb Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Das Unternehmen hegte den Verdacht, dass die unfallbedingten Folgen für den klagenden Antragsteller geringer waren, als dieser angab. Es ließ den Mann von einem Detektiv observieren, der Erkenntnisse über seine gesundheitlichen Einschränkungen im Alltag sammelte.
B.Shevchenko--BTB