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Bundesfinanzhof: Ausgaben für Pflege der Eltern sind haushaltsnahe Dienstleistung
Wenn Kinder die Pflegekosten für ein Elternteil übernehmen, können sie 20 Prozent des bezahlten Arbeitslohns als haushaltsnahe Dienstleistung von ihrer Steuerschuld abziehen. Das gilt auch dann, wenn die Pflege hier der Mutter in deren eigener Wohnung erfolgt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied (Az: VI R 2/20)
Im Streitfall hatte die Tochter mit einer Sozialstation einen Vertrag zur Versorgung ihrer 82 Jahre alten Mutter geschlossen. Der Vertrag umfasste Leistungen wie Einkaufen, Betreuung, Pflege und Hauswirtschaft.
Im Streitjahr 2016 rechnete die Sozialstation 1071 Euro ab. Die Rechnung ging an die Mutter. Die Tochter und ihr Ehemann erklärten aber, sie hätten die Rechnung bezahlt. In ihrer gemeinsamen Steuererklärung machten sie diese Ausgaben daher als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.
Als haushaltsnahe Dienstleistung gelten Dienstleistungen, die üblich auch selbst erledigt werden, etwa Putzen oder Malerarbeiten. Berücksichtigt wird nur der Arbeitslohn. 20 Prozent davon werden direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dies lehnte hier das Finanzamt aber ab.
Hierzu betonte nun der BFH, dass Leistungen wie die unmittelbare Pflege ebenso wie die hauswirtschaftliche Versorgung zu den begünstigten Dienstleistungen gehören. Dies gelte auch bei der Versorgung Dritter, hier der Mutter – und zwar selbst dann, wenn sie in einem getrennten eigenen Haushalt lebt und dort versorgt wird.
Die gesetzliche Beschränkung auf den eigenen Haushalt gelte ausdrücklich nicht für Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt der versorgten Person. Der Gesetzgeber habe damit "die steuerliche Berücksichtigung familienunterstützender und pflegebegleitender Dienstleistungen stark vereinfachen und den Spielraum für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erweitern" wollen, betonten die Münchener Richter.
Dass sich die Rechnung an den Menschen richtet, der die Pflege- und Betreuungsleistungen bezahlt hat, ist laut BFH nicht Voraussetzung für die Vergünstigung. Im Streitfall soll allerdings das Finanzgericht Berlin-Brandenburg noch prüfen, ob tatsächlich die Tochter die Kosten getragen hat.
M.Ouellet--BTB