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Bundesgerichtshof: Schadenersatz für Schlecker wegen Drogeriekartells neu prüfen
Das Verfahren über Schadenersatz für die insolvente Drogeriekette Schlecker wegen des sogenannten Drogeriekartells geht in die nächste Runde: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob am Dienstag ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auf, mit dem dieses die Millionenklage des Schlecker-Insolvenzverwalters zurückgewiesen hatte. Das Frankfurter Gericht muss nun neu verhandeln. (Az. KZR 42/20)
In den Jahren 2004 bis 2006 tauschten Hersteller von Drogerieartikeln Informationen aus. Dabei ging es unter anderem um den Stand von Jahresgesprächen mit verschiedenen Einzelhändlern, darunter Schlecker. Wegen wettbewerbsbeschränkenden Informationsaustauschs verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder gegen die Hersteller und den Markenverband.
Schlecker-Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz zog vor Gericht. Er ist der Meinung, dass die Drogeriekette Waren wie Körperpflege-, Wasch- und Reinigungsmittel wegen des Kartells jahrelang zu teuer eingekauft habe. Darum fordert er mehr als 212 Millionen Euro Schadenersatz. Das OLG Frankfurt entschied allerdings 2020 gegen Schlecker, weil nicht feststehe, ob der Kette durch das Verhalten der Lieferanten ein Schaden entstanden sei.
Dieses Urteil hält der BGH nun für fehlerhaft. Die Preise im Wareneinkauf seien nach einem kartellrechtswidrigen Austausch zwischen Wettbewerbern über Preisverhandlungen mit einem Kunden im Schnitt oft höher, erklärte er. Das zeige die Erfahrung. Dabei müssten aber die Umstände im Einzelfall untersucht werden. Die Frage sei, ob sich daraus Indizien ergäben, welche die Erfahrung der Preissteigerung bestätigten oder entkräftigten. Das OLG Frankfurt habe hier nicht genau genug geprüft.
Schleckers Gläubiger können also weiter darauf hoffen, mehr Geld zurückzubekommen. Die Drogeriekette hatte im Januar 2012 Insolvenz angemeldet. Damals verloren rund 27.000 Angestellte ihren Arbeitsplatz, darunter zahlreiche Verkäuferinnen.
W.Lapointe--BTB