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Bundesgerichtshof prüft Strafbarkeit von Handel mit CBD-Hanfprodukten
Der Leipziger Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelt am Montag (11.00 Uhr) über die Strafbarkeit des Handels mit sogenannten CBD-Hanfprodukten. Das in den weiblichen Hanfpflanzen enthaltene Cannabidiol (CBD) gilt als krampflösend, beruhigend, angstlösend und appetitzügelnd. In den Produkten sind aber auch geringe Mengen des Cannabisrauschwirkstoffs THC enthalten. Sie werden bundesweit in zahlreichen Geschäften verkauft. (Az: 5 StR 269/22)
Angeklagt sind Teilhaber, Geschäftsführer und ein Mitarbeiter eines Berliner Unternehmens, das verschiedenste CBD-Produkte vertreibt. Das Landgericht Berlin ging davon aus, dass es sich dabei wegen des verbliebenen THC-Gehalts zwar um Betäubungsmittel handelt. Dennoch sprach es die Angeklagten frei. Sie hätten ihre Produkte nicht zu Rauschzwecken verkauft. Auch hätten sie nicht absehen können, dass Kunden große Mengen der Produkte beispielsweise in Kekse einbacken, um eine Rauschwirkung zu erzielen. Gegen dieses Urteil des Landgerichts legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Die Verhandlung findet im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig statt.
F.Müller--BTB